Norm
KO §5Rechtssatz
Wurde dem Gemeinschuldner unter Bedachtnahme auf die ihn treffenden Unterhaltspflichten Unterhalt aus Massemitteln gewährt, besteht keine Notwendigkeit, dem gegen ihn Unterhaltsberechtigten selbst ein unmittelbares Recht gegen die Konkursmasse einzuräumen. Für eine angemessene Erhöhung des ihm gewährten Unterhalts hat der Gemeinschuldner selbst zu sorgen, wenn sich die Bedürfnisse des gegen ihn Unterhaltsberechtigten erhöht haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0063921Dokumentnummer
JJR_19870630_OGH0002_0050OB00322_8700000_001