RS OGH 1990/9/27 7Ob625/90, 7Ob636/90, 3Ob549/92 (3Ob550/92), 10Ob40/14a

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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Norm

KO §5
UVG §4 Z1

Rechtssatz

Kann auf dem Gemeinschuldner gemäß § 5 Abs 1 KO überlassene oder ihm gemäß § 5 Abs 2 KO gewährte Beträge entsprechend dem Zweck der Überlassung (Gewährung) von den Unterhaltsberechtigten für ihre Unterhaltsansprüche aus der Zeit nach Konkurseröffnung Exekution geführt werden, macht die Konkurseröffnung für sich allein eine Exekutionsführung gegen den Unterhaltspflichtigen (hier: Vater) noch nicht aussichtslos und rechtfertigt daher (für sich allein) noch nicht die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 4 Z 1 UVG ohne den Versuch einer vorangegangenen Exekution.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0063910

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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