Norm
AO §8 Abs4Rechtssatz
Der insolvente Unterhaltsschuldner und seine gesetzlichen Unterhaltsgläubiger haben sich einer fühlbaren Einschränkung ihrer den Unterhalt insgesamt ausmachenden Bedürfnisse zu unterziehen und dürfen nicht mehr jeden Teil davon (wie etwa kulturelle, freizeitbezogene oder sportlich orientierte Bedürfnisse) wie bei einem höheren Lebensstandard des Unterhaltspflichtigen voll befriedigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051705Dokumentnummer
JJR_19921125_OGH0002_0030OB00544_9200000_001