RS OGH 2000/2/16 7Ob330/99a, 1Ob191/01x, 7Ob299/01y, 7Ob69/02a, 1Ob38/02y, 3Ob201/02h, 1Ob242/02y, 7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2000
beobachten
merken

Norm

ABGB §140 Aa
ABGB §140 Ba
KO §1
KO §5
UVG §7 Abs1 Z1

Rechtssatz

Bei der Unterhaltsbemessung kommt es auf die Einbringlichkeit nicht an. Die konkursrechtlichen Maßnahmen haben auf die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seinem Kind keinen Einfluss.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 330/99a
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 7 Ob 330/99a
  • 1 Ob 191/01x
    Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 191/01x
    Vgl aber; Beisatz: Anders im Bezug auf das UVG! (T1); Veröff: SZ 74/138
  • 7 Ob 299/01y
    Entscheidungstext OGH 11.02.2002 7 Ob 299/01y
  • 7 Ob 69/02a
    Entscheidungstext OGH 29.04.2002 7 Ob 69/02a
  • 1 Ob 38/02y
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 38/02y
    Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Erzielt der Gemeinschuldner eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so fällt das nur eine bescheidene Lebensführung ermöglichende Existenzminimum gar nicht in die Konkursmasse, in die jedoch das den unpfändbaren Freibetrag übersteigende Nettoeinkommen einzubeziehen ist. Die Tilgung von Unterhaltsschulden ist daher nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach § 291b Abs 2 EO und § 291a EO möglich. (T2)
  • 3 Ob 201/02h
    Entscheidungstext OGH 30.08.2002 3 Ob 201/02h
    nur: Bei der Unterhaltsbemessung kommt es auf die Einbringlichkeit nicht an. (T3); Beisatz: Die aus einem Konkurs resultierende Schuldenbelastung des Geldunterhaltsschuldners ist an sich nicht von Bedeutung. (T4)
  • 1 Ob 242/02y
    Entscheidungstext OGH 28.10.2002 1 Ob 242/02y
    Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Im Allgemeinen entstehen schon durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen begründete Bedenken im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin, dass eine titelmäßig festgestellte Leistungspflicht von der materiellen Rechtslage abweicht, hat doch der Gemeinschuldner danach für sich und jene Personen, die ihm gegenüber einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben, nur mehr Anspruch auf Überlassung der für eine bescheidene Lebensführung erforderlichen Mittel. (T5)
  • 7 Ob 176/02m
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 7 Ob 176/02m
    Auch; nur T3
  • 2 Ob 160/02x
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 160/02x
    Vgl aber; Beis wie T5
  • 6 Ob 284/02m
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 284/02m
    Abweichend; Beis wie T2
  • 1 Ob 86/04k
    Entscheidungstext OGH 17.05.2004 1 Ob 86/04k
    Abweichend; Beisatz: Die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens beeinflusst wie die Konkurseröffnung nicht nur die Einbringlichkeit einer titulierten Unterhaltsschuld, sondern in geradezu typischer Weise auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des (Gemeinschuldners) Schuldners als Grundlage für die Bemessung des laufenden Unterhalts. (T6); Beisatz: Die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen beeinflusst grundsätzlich die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Der Inhalt des Zahlungsplans ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. (T7); Veröff: SZ 2004/77
  • 1 Ob 176/04w
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 176/04w
    Abweichend; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Die nach dem Zahlungsplan zurückzuzahlenden Schulden sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. (T8)
  • 3 Ob 1/05a
    Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 1/05a
    Vgl aber; Beis wie T5 nur: Im Allgemeinen entstehen schon durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen begründete Bedenken im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin, dass eine titelmäßig festgestellte Leistungspflicht von der materiellen Rechtslage abweicht. (T9); Beis wie T6; Beisatz: Hier: Abschöpfungsverfahren. (T10)
  • 7 Ob 279/05p
    Entscheidungstext OGH 21.12.2005 7 Ob 279/05p
    Abweichend; Beis wie T6
  • 7 Ob 298/05g
    Entscheidungstext OGH 08.03.2006 7 Ob 298/05g
    Vgl aber; Beis wie T5
  • 6 Ob 52/06z
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 52/06z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß § 114 KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3 Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6 Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T11)
  • 7 Ob 291/05b
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 291/05b
    Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T7
  • 9 Ob 74/07h
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 9 Ob 74/07h
    Vgl auch; nur: Die konkursrechtlichen Maßnahmen haben auf die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seinem Kind keinen Einfluss. (T12); Beisatz: An der Rechtsprechung, die eine generelle Abzugsfähigkeit der Zahlungsplanraten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage bejaht, kann nicht festgehalten werden. (T13); Beisatz: Abzugsfähig sollen nur jene Schulden (Teile) bleiben, die schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners abzugsfähig waren, und zwar in jenem Umfang, wie deren Relation zu anderen vom Zahlungsplan erfassten Schulden ist. (T14); Bem: Siehe dazu RS0124554. (T15); Veröff: SZ 2009/15
  • 10 Ob 60/09k
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 Ob 60/09k
    Vgl auch; Beisatz: Der Senat lehnt die vom Rechtsmittelwerber angestrebte generelle Abzugsfähigkeit der Zahlungsplanraten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens und eine damit verbundene Veränderung der Qualität der Schulden allein aufgrund der Tatsache des Schuldenregulierungsverfahrens ab. (T16); Beis wie T14; Bem wie T15; Beisatz: Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des § 7 Abs 1 UVG hervorzurufen. (T17)
  • 10 Ob 46/09a
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 10 Ob 46/09a
    Auch; nur T12; Beis wie T13; Beis wie T14; Bem wie T15; Beis wie T17
  • 10 Ob 3/10d
    Entscheidungstext OGH 09.02.2010 10 Ob 3/10d
    Vgl auch; Beisatz: Allein aufgrund des Umstands, dass über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden ist und dieses mit einem Abschöpfungsverfahren geendet hat, bestehen keine begründeten Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG. (T18)
  • 1 Ob 160/09z
    Entscheidungstext OGH 05.05.2010 1 Ob 160/09z
    Verstärkter Senat; Vgl aber; nur T12; Beis gegenteilig wie T7; Beis gegenteilig wie T9; Beis abweichend wie T9; Beis wie T4; Beis wie T13; Beis wie T16; Beis wie T17; Beis wie T18; Veröff: SZ 2010/48
  • 9 Ob 27/16k
    Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 Ob 27/16k
  • 4 Ob 4/17t
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 4 Ob 4/17t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113298

Im RIS seit

17.03.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten