Norm
KO §5Rechtssatz
Da das Wesen dieses Deliktes in der vorsätzlichen Verletzung der Gläubigerrechte durch wirkliche oder scheinbare Verringerung des zur Gläubigerbefriedigung bestimmten Vermögens besteht, kommen als Tatobjekt stets nur solche Vermögensteile in Betracht, die dem exekutiven Zugriff der Gläubigergemeinschaft offenstehen, nicht etwa dem Schuldner gemäß § 5 Abs 1 KO überlassen sind. Der Gemeinschuldner ist zivilrechtlich und unter Umständen auch strafrechtlich haftbar, wenn er ohne Wissen oder gegen den Willen des Masseverwalters, Einkünfte zu seinem oder seiner Familie Unterhalt verwendet (Bartsch - Pollak, KO 3.Auflage I S 63). Andererseits hat der Gemeinschuldner aber ein Recht auf die Überlassung der Einkünfte aus eigener Tätigkeit; eben darin liegt der Unterschied gegenüber der Unterhaltsgewährung nach § 5 Abs 2 KO (Bartsch - Pollak aaO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0063915Dokumentnummer
JJR_19710211_OGH0002_0120OS00178_7000000_001