Norm
ABGB §94Rechtssatz
Daß der unterhaltspflichtige Gemeinschuldner, der im Unternehmen seiner Lebensgefährtin arbeitet, weder von ihr einen Gehalt bezieht noch aus der Konkursmasse gemäß § 5 KO für seinen und den Unterhalt derjenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, Mittel erhält, ist auf die Rechtsgrundlage seiner Unterhaltsverpflichtung ohne Einfluß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009586Dokumentnummer
JJR_19810408_OGH0002_0010OB00535_8100000_001