RS OGH 1981/4/8 1Ob535/81

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Veröffentlicht am 08.04.1981
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Norm

ABGB §94
ABGB §140 Aa
ABGB §166 G
KO §1
KO §5
LPfG §10

Rechtssatz

Daß der unterhaltspflichtige Gemeinschuldner, der im Unternehmen seiner Lebensgefährtin arbeitet, weder von ihr einen Gehalt bezieht noch aus der Konkursmasse gemäß § 5 KO für seinen und den Unterhalt derjenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, Mittel erhält, ist auf die Rechtsgrundlage seiner Unterhaltsverpflichtung ohne Einfluß.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 535/81
    Entscheidungstext OGH 08.04.1981 1 Ob 535/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009586

Dokumentnummer

JJR_19810408_OGH0002_0010OB00535_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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