RS OGH 1993/12/15 3Ob204/93, 3Ob7/96

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Norm

EO §290a
EO §291a
EO §291b
KO §5

Rechtssatz

Behauptet der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag, daß dem Verpflichteten Arbeitseinkommen oder sonstige wiederkehrende Bezüge nach § 290a EO zustehen, so beruft er sich zugleich darauf, daß der Verpflichtete ein nicht in die Konkursmasse fallendes Einkommen bezieht, das bis zum unpfändbaren Freibetrag nach § 291a EO der Exekution zugunsten nicht privilegierter Gläubiger entzogen ist, nach Maßgabe des § 291b EO jedoch wegen eines gesetzlichen Unerhaltsanspruches bis auf den geringeren Freibetrag des § 291b Abs 2 EO, der dem Verpflichteten zu verbleiben hat, der Pfändung unterliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013503

Dokumentnummer

JJR_19931215_OGH0002_0030OB00204_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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