Norm
EO §290aRechtssatz
Behauptet der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag, daß dem Verpflichteten Arbeitseinkommen oder sonstige wiederkehrende Bezüge nach § 290a EO zustehen, so beruft er sich zugleich darauf, daß der Verpflichtete ein nicht in die Konkursmasse fallendes Einkommen bezieht, das bis zum unpfändbaren Freibetrag nach § 291a EO der Exekution zugunsten nicht privilegierter Gläubiger entzogen ist, nach Maßgabe des § 291b EO jedoch wegen eines gesetzlichen Unerhaltsanspruches bis auf den geringeren Freibetrag des § 291b Abs 2 EO, der dem Verpflichteten zu verbleiben hat, der Pfändung unterliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013503Dokumentnummer
JJR_19931215_OGH0002_0030OB00204_9300000_002