Norm
AO §8 Abs4Rechtssatz
Die in § 6 Abs 2 UVG für den Ausfall der (titulierten oder auch nicht titulierten) Unterhaltsgewährung vorgesehenen fixen Größen in Form des Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen können als objektives, nachvollziehbares Maß für eine (knapp) unter dem Durchschnitt liegende und daher als bescheiden anzusehende Lebensführung herangezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051712Dokumentnummer
JJR_19921125_OGH0002_0030OB00544_9200000_002