Vor der Anwendung des § 5 KO ist Unpfändbares auszuscheiden, da dieses (hier: Bezüge, die das Existenzminimum nicht übersteigen) nicht in die Konkursmasse (§ 1 KO) fällt.
Auch; Beisatz: Erzielt der Gemeinschuldner eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so fällt das nur eine bescheidene Lebensführung ermöglichende Existenzminimum gar nicht in die Konkursmasse. (T1); Veröff: SZ 74/138
Vgl auch; Beisatz: Soweit die Aufrechnung nach § 103 ASVG nur den unpfändbaren Teil des Pensionsbezugs betrifft, führt die nach Beendigung des Abschöpfungsverfahrens erteilte Restschuldbefreiung nicht zum Erlöschen der für die Aufrechnung herangezogenen Forderung an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen. (T2)