Die Beschwerdeführer, ein Arzt sowie ein Gast- und Landwirt, betreiben einen Reit- und Zuchtbetrieb in der Rechtsform einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht. Laut Punkt III 2 des (auf Kanzleipapier des nunmehrigen Beschwerdevertreters errichteten) Gesellschaftsvertrages vom 15. Februar 1989 wurde bezüglich Einlagen und Beteiligung der Gesellschafter folgende Regelung getroffen: a) Herr Dr. L (Erstbeschwerdeführer) verpflichtet sich, die zur Erreichung des Geschäftszweckes erforder... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1972 §19 Abs1;EStG 1972 §6 Z1;EStG 1972 §6 Z11;EStG 1972 §7 Abs1;UStG 1972 §12;
Rechtssatz: Ein nicht abzugsfähiger Vorsteuerbetrag gehört zu den Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes, auf dessen Anschaffung er entfällt. Ergibt sich nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes die Nichtabzugsfähigkeit eines als abzugsfähig behande... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist eingeantwortete gesetzliche Erbin nach ihrer am 27. März 1985 verstorbenen Mutter. Die Erblasserin hatte am Standort O 8 und 9 eine Gastwirtschaft betrieben, in der sie seit Jahren ausschließlich Flüchtlingen aus Traiskirchen in Verrechnung mit dem BM für Inneres entgeltlich Unterkunft gewährt hatte. Die Ehe der Erblasserin war mit Beschluß des KG Wr. Neustadt vom 17. November 1982, gemäß § 55a EheG geschieden worden, wobei sich die Erblasserin in einem geri... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §24;EStG 1972 §6 Z9; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/14/0015 E 4. Juni 1985 RS 1 Stammrechtssatz Fallen dem Erben vom Erblasser betrieblich verwendete Wirtschaftsgüter von solchem Umfang und Gewicht zu, daß von einem Übergang des Betriebes des Erblassers an den Erben gesprochen werden kann, so sind die Verfügungen über das Betriebsvermögen (Betriebs... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mbH ein Transportunternehmen mit Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte. Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer JB brachte sein Einzelunternehmen zum 1. Jänner 1978 in die Beschwerdeführerin ein. Seit dem Jahr 1980 sind der Beschwerdeführerin die TI Transportgesellschaft mbH (vormals A Fahrzeugfabrikgesellschaft mbH) und die E Transportgesellschaft mbH als Organgesellschaften eingegliedert. Anläßlich einer di... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin betreibt ein Inkassobüro, für das sie den Gewinn gemäß § 5 EStG 1972 ermittelt. Ihre Tätigkeit sieht folgendermaßen aus: Nach Auftragserteilung wendet sich die Beschwerdeführerin mit einer schriftlichen Mahnung an den Schuldner des Auftraggebers (in der Folge: Schuldner), um ihm mitzuteilen, sie sei nun berechtigt, die genannte Forderung im Namen des Auftraggebers einzuziehen. Mit dieser Zahlungsaufforderung werden dem Schuldner gleichzeitig die Kosten d... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §21 Abs1;EStG 1972 §4 Abs1;EStG 1972 §4 Abs4;EStG 1972 §6 Z1;KStG 1966 §8 Abs1;
Rechtssatz: Ausführungen zur Angemessenheit des Gehaltes des Geschäftsführers (und Alleingesellschafters) einer GmbH sowie zur Höhe des Ansatzes des Mietwertes für die von der GmbH dem Geschäftsführer überlassene Wohnung. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §6;
Rechtssatz: Ausführungen betreffend die Bilanzierungspflicht von Forderungen eines Inkassobüros gegenüber seinem Auftraggeber. Auch wenn solche Forderungen nur unter der aufschiebenden Bedingung, daß der Schuldner überhaupt etwas - und seien es auch betragsmäßig nur die Kosten der Einzugsmaßnahmen - bezahlt, so ändert sich dadurch nichts an der buch... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §6;
Rechtssatz: Ist neben einem größeren Herstellungsaufwand auch Erhaltungsaufwand angefallen und läßt sich der gesamte Aufwand nicht trennen, so liegt insgesamt aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand vor. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1989140248.X07 Im RIS seit 20... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §4;BewG 1955 §57;EStG 1972 §6;
Rechtssatz: Nach § 4 BewG sind Wirtschaftsgüter und damit auch Forderungen, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, erst bei Eintritt derselben zu berücksichtigen. Solche Forderungen sind daher bei der Ermittlung der Einheitswerte nicht als zum Betriebsvermögen gehörend anzusetze... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §6;
Rechtssatz: Herstellungsaufwand liegt vor, wenn bauliche Maßnahmen die Wesensart des Gebäudes ändern, wie dies zB bei einem Anbau, einem Umbau größeren Ausmaßes oder bei einer Gebäudeaufstockung der Fall ist. Hingegen bilden regelmäßig erforderliche Ausbesserungen auch dann Erhaltungsaufwand, wenn sie den Gebäudewert steigern oder wenn es sich um ei... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer waren Gesellschafter der M-L GmbH & Co KG und sind nach Löschung dieser Gesellschaft im Handelsregister Gesellschafter der "M-L" Gesellschaft nach bürgerlichem Recht. Nach den unbestrittenen Feststellungen einer bei der KG zunächst für die Jahre 1982 bis 1984, in der Folge auch für die Jahre 1985 bis 1987 durchgeführten Betriebsprüfung handelte es sich bei der ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelnden Personengesellschaft um ein Leasing-Un... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer waren Gesellschafter der H-Leasing GesmbH & Co KG und sind nach Löschung dieser Gesellschaft im Handelsregister im Jahre 1983 Gesellschafter der H-GesnbR. Sowohl die H-Leasing GesmbH & Co KG als auch die H-GesnbR (in der Folge Mitunternehmerschaften) ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Nach den unbestrittenen Feststellungen einer für die Jahre 1982 bis 1986 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung handelte es sich bei den Mitunte... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1346;EStG 1972 §4 Abs1;EStG 1972 §5;EStG 1972 §6 Z3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/02/03 92/13/0069 2 Stammrechtssatz Bei der Abdeckung betrieblicher Verbindlichkeiten durch die als Bürgen haftenden Personengesellschafter handelt es sich um Gesellschaftereinlagen, für die auch dann keine Rückste... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Abdeckung betrieblicher Verbindlichkeiten durch die als Bürgen haftenden Personengesellschafter handelt es sich um Gesellschaftereinlagen, für die auch dann keine Rückstellungen gebildet werden dürfen, wenn die Einlagen auf den Ausfall erwarteter Einnahmen aus Dauerrechtsverhältnissen zurückzuführen sind, da Einlagen (ebenso wie Entnahmen) beim Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs 1 EStG 1972 erfolgsneutral zu bleiben haben. Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin bildete in den Streitjahren Rückstellungen für nicht konsumierte Urlaube durch Anwendung bestimmter Faktoren (1987 und 1988: jeweils 1,6, 1989: 1,8) vom offenen Bruttourlaubsentgelt. Auf Grund der Ergebnisse einer abgabenbehördlichen Prüfung änderte das Finanzamt die Höhe dieser Rückstellungen und bemaß sie dem Bericht des Prüfers gemäß mit dem offenen Bruttourlaubsentgelt plus anteilige Sonderzahlungen plus 27 Prozent direkte Lohnnebenkosten, woraus sich ein Fa... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin bildete in den Streitjahren Rückstellungen für nicht konsumierte Urlaube durch Anwendung bestimmter Faktoren (1987 und 1988: jeweils 1,6, 1989: 1,8) vom offenen Bruttourlaubsentgelt. Auf Grund der Ergebnisse einer abgabenbehördlichen Prüfung änderte das Finanzamt die Höhe dieser Rückstellungen und bemaß sie dem Bericht des Prüfers gemäß mit dem offenen Bruttourlaubsentgelt plus anteilige Sonderzahlungen plus 27 Prozent direkte Lohnnebenkosten, woraus sich ein Fa... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §14;EStG 1972 §4 Abs1;EStG 1972 §5;EStG 1972 §6 Z3;EStG 1988 §14;EStG 1988 §4 Abs1;EStG 1988 §5;EStG 1988 §6 Z3;
Rechtssatz: Keine Rückstellung für unverbrauchten Urlaub auf der Basis eines produktiven Leistungslohnes und im Folgejahr anwachsender Urlaubsansprüche und Abfertigungsansprüche. Ein Zusammenhang zwischen unverbrauchtem Urlaub und Aufwand für... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §14;EStG 1972 §4 Abs1;EStG 1972 §5;EStG 1972 §6 Z3;EStG 1988 §14;EStG 1988 §4 Abs1;EStG 1988 §5;EStG 1988 §6 Z3;
Rechtssatz: Keine Rückstellung für unverbrauchten Urlaub auf der Basis eines produktiven Leistungslohnes und im Folgejahr anwachsender Urlaubsansprüche und Abfertigungsansprüche. Ein Zusammenhang zwischen unverbrauchtem Urlaub und Aufwand für... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betrieb bis 1986 einen Eissalon und ermittelte den Gewinn aus seinem Gewerbebetrieb gemäß § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1972. Im Jahre 1987 fand eine abgabenbehördliche Prüfung der letzten drei vor der Betriebsveräußerung liegenden Jahre statt. Der Betriebsprüfer fand Gründe: , die Verfahren hinsichtlich Einkommen- und Gewerbesteuer für 1984 bis 1986 wiederaufzunehmen. Im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens beantragte der Beschwerdeführer, die durch die steuerlic... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §4 Abs1;EStG 1972 §5;EStG 1972 §6 Z3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/06/20 86/13/0003 2 Stammrechtssatz Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung ist, daß ein wirtschaftlich die Vergangenheit betreffender Aufwand bestimmter Art ernstlich droht, also mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit voraussehbar ist, oder daß der Aufwand schon s... mehr lesen...
Die Erstbeschwerdeführerin, deren Gesellschafter die beiden anderen Beschwerdeführer sind, beauftragte 1979 einen Rechtsanwalt (in der Folge: RA) mit der Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber ihren Gläubigern. Im Zuge dieser Tätigkeit wurde auch der Ausgleich der Erstbeschwerdeführerin angemeldet. Auf Grund des Mandatsverhältnisses kam es beim RA zu Zahlungseingängen für die Erstbeschwerdeführerin. Der RA beglich aus diesen Eingängen zum Teil Schulden der Erstbeschwerdeführerin, den ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1451;ABGB §1497;EStG 1972 §5;EStG 1972 §6 Z2;EStG 1972 §6 Z3;
Rechtssatz: Die Abschreibung einer Verbindlichkeit wegen Verjährung setzt - abgesehen von der Gewißheit über die Auslegung des Gesetzes - auch ausreichende Gewißheit über den Gebrauch der Verjährungseinrede durch den Schuldner und die Unterlassung d... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin machte anläßlich der Errichtung einer U-Bahn für das 3. und 4. Kalendervierteljahr 1982, 1., 2. und 3. Kalendervierteljahr 1983, 1. und 4. Kalendervierteljahr 1984 und 1. Kalendervierteljahr 1985 Investitionsprämien in Höhe von insgesamt rund S 40,000.000,-- geltend. In den vorgelegten Verzeichnissen gemäß § 5 Investitionsprämiengesetz wurden - unterteilt in U-Bahnlinien, Bauabschnitte und zum Teil Baulose - die Wirtschaftsgüter, für welche die Investitionsprämi... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag53 Wirtschaftsförderung
Norm: EStG 1972 §10 Abs2 Z1;EStG 1972 §6 Z1;EStG 1972 §8 Abs2;InvestPrämG §2 Abs3;
Rechtssatz: Die Gleisanlage einer U-Bahn ist als einheitliches unbewegliches Wirtschaftsgut anzusehen (Hinweis E 24.2.1982, 13/2471/80; E 14.6.1988, 88/14/0015; E 23.10.1990, 89/14/0118). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWG... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag53 Wirtschaftsförderung
Norm: EStG 1972 §10 Abs2 Z1;EStG 1972 §6 Z1;EStG 1972 §8 Abs2;InvestPrämG §2 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/14/0015 E 14. Juni 1988 RS 2 Stammrechtssatz Gebäude gelten grundsätzlich als unbeweglich. Wirtschaftsgüter, denen kein typischer Gebäudecharakter beizumessen ist, sind dann beweglich, wenn sie ohne wesentliche Beeinträchtigung i... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag53 Wirtschaftsförderung
Norm: EStG 1972 §10 Abs2 Z1;EStG 1972 §6 Z1;EStG 1972 §8 Abs2;InvestPrämG §2 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/14/0015 E 14. Juni 1988 RS 1 Stammrechtssatz Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung eines Wirtschaftsgutes als beweglich oder unbeweglich weder nach bürgerlichem Recht noch nach Bewertungs... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer betreiben seit 27. August 1984 eine Fahrschule mit den Standorten in M. und B. in der Form einer (atypisch) stillen Gesellschaft. Mit notarieller Vereinbarung vom 30. Juli 1984 wurden von dem die Fahrschule bis dahin betreibenden LK die beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und der Firmenwert der Fahrschule auf UK (Erstbeschwerdeführer) übertragen, nachdem dieser im Jahre 1984 von LK adoptiert worden war. Zweck dieser Adoption ist es nach der unwiderspr... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: EStG 1972 §6 Z1;EStG 1972 §6 Z2;EStG 1972 §7 Abs1;KFG 1967 §109 Abs1;KFG 1967 §109 Abs2;KFG 1967 §109 Abs5;
Rechtssatz: AusfzF, warum die Abgabenbehörde eine AfA vom Firmenwert einer Fahrschule nicht anerkannt hat. (Der vormalige Fahrschulinhaber adoptierte den nunmehrigen Fahrschulinhaber und Bf, wodurch er es diesem erst ermöglichte, die Fa... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §6 Z1;EStG 1972 §6 Z2;EStG 1972 §7 Abs1;
Rechtssatz: Der Firmenwert setzt sich aus einer Vielzahl von Wertfaktoren zusammen, aber dennoch stellt er ein einheitlich zu bewertendes Wirtschaftsgut dar, das je nach Art und Gewichtung seiner Wertfaktoren entweder zur Gänze als abnutzbares oder zur Gänze als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut anzunehmen ist (Hi... mehr lesen...