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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1346;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/02/03 92/13/0069 2Stammrechtssatz
Bei der Abdeckung betrieblicher Verbindlichkeiten durch die als Bürgen haftenden Personengesellschafter handelt es sich um Gesellschaftereinlagen, für die auch dann keine Rückstellungen gebildet werden dürfen, wenn die Einlagen auf den Ausfall erwarteter Einnahmen aus Dauerrechtsverhältnissen zurückzuführen sind, da Einlagen (ebenso wie Entnahmen) beim Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs 1 EStG 1972 erfolgsneutral zu bleiben haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992130070.X02Im RIS seit
20.11.2000