Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1451;Rechtssatz
Die Abschreibung einer Verbindlichkeit wegen Verjährung setzt - abgesehen von der Gewißheit über die Auslegung des Gesetzes - auch ausreichende Gewißheit über den Gebrauch der Verjährungseinrede durch den Schuldner und die Unterlassung der Behauptung tauglicher Unterbrechungstatbestände durch den Verjährungsgegner voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140148.X01Im RIS seit
01.12.1992