RS Vwgh 1993/4/26 92/15/0068

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Veröffentlicht am 26.04.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §5;
EStG 1972 §6 Z3;

Rechtssatz

Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (hier: Rückstellung für Produkthaftung) sind nur zulässig, wenn der betreffende Aufwand sich einerseits auf das abgelaufene Wirtschaftsjahr bezieht und anderseits die Verpflichtungsgrundlage zum Bilanzstichtag bereits vorhanden ist (Hinweis: Doralt-Ruppe, Grundriß, 04te Auflage, 114, 115).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150068.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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