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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
BewG 1955 §4;Rechtssatz
Nach § 4 BewG sind Wirtschaftsgüter und damit auch Forderungen, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, erst bei Eintritt derselben zu berücksichtigen. Solche Forderungen sind daher bei der Ermittlung der Einheitswerte nicht als zum Betriebsvermögen gehörend anzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990140128.X02Im RIS seit
14.01.2002