RS Vwgh 1993/2/22 92/15/0048

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Veröffentlicht am 22.02.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24;
EStG 1972 §6 Z9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/14/0015 E 4. Juni 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Fallen dem Erben vom Erblasser betrieblich verwendete Wirtschaftsgüter von solchem Umfang und Gewicht zu, daß von einem Übergang des Betriebes des Erblassers an den Erben gesprochen werden kann, so sind die Verfügungen über das Betriebsvermögen (Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Liquidation) DEM ERBEN zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn der Erbe zur Betriebsfortführung nicht berechtigt ist (hier mangels Erfüllung berufsrechtlicher Voraussetzungen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150048.X09

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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