RS VwGH Erkenntnis 1993/02/03 92/13/0069

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Veröffentlicht am 03.02.1993
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Rechtssatz

Bei der Abdeckung betrieblicher Verbindlichkeiten durch die als Bürgen haftenden Personengesellschafter handelt es sich um Gesellschaftereinlagen, für die auch dann keine Rückstellungen gebildet werden dürfen, wenn die Einlagen auf den Ausfall erwarteter Einnahmen aus Dauerrechtsverhältnissen zurückzuführen sind, da Einlagen (ebenso wie Entnahmen) beim Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs 1 EStG 1972 erfolgsneutral zu bleiben haben.

Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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