Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §6;Rechtssatz
Herstellungsaufwand liegt vor, wenn bauliche Maßnahmen die Wesensart des Gebäudes ändern, wie dies zB bei einem Anbau, einem Umbau größeren Ausmaßes oder bei einer Gebäudeaufstockung der Fall ist. Hingegen bilden regelmäßig erforderliche Ausbesserungen auch dann Erhaltungsaufwand, wenn sie den Gebäudewert steigern oder wenn es sich um eine Großreparatur handelt (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, § 6 Textziffer 21).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989140248.X06Im RIS seit
20.11.2000