RS Vwgh 1993/2/17 90/14/0128

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §6;

Rechtssatz

Ausführungen betreffend die Bilanzierungspflicht von Forderungen eines Inkassobüros gegenüber seinem Auftraggeber. Auch wenn solche Forderungen nur unter der aufschiebenden Bedingung, daß der Schuldner überhaupt etwas - und seien es auch betragsmäßig nur die Kosten der Einzugsmaßnahmen - bezahlt, so ändert sich dadurch nichts an der buchmäßigen Behandlung der Forderungen. Aufschiebend bedingte Forderungen auf Grund bereits erbrachter Leistungen sind in der Schlußbilanz des Jahres der Leistung zu bilanzieren, auch wenn die Bedingung noch nicht erfüllt ist (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, § 6 Textziffer 49).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140128.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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