RS Vwgh 1993/4/20 93/14/0001

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §19 Abs1;
EStG 1972 §6 Z1;
EStG 1972 §6 Z11;
EStG 1972 §7 Abs1;
UStG 1972 §12;

Rechtssatz

Ein nicht abzugsfähiger Vorsteuerbetrag gehört zu den Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes, auf dessen Anschaffung er entfällt. Ergibt sich nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes die Nichtabzugsfähigkeit eines als abzugsfähig behandelten Vorsteuerbetrages, so ist dieser nach § 6 Z 11 zweiter Satz EStG 1972 bei dem Wirtschaftsgut, auf dessen Anschaffung er entfällt, als (nachträgliche) Anschaffungskosten zu aktivieren (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch2, § 6 Textziffer 118). Die steuerliche Berücksichtigung erfolgt im Wege der AfA. Hingegen ist die Rückzahlung von Umsatzsteuerguthaben gemäß § 19 EStG 1972 im Jahr des Zuflusses als Betriebseinnahme zu erfassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140001.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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