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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §19 Abs1;Rechtssatz
Ein nicht abzugsfähiger Vorsteuerbetrag gehört zu den Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes, auf dessen Anschaffung er entfällt. Ergibt sich nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes die Nichtabzugsfähigkeit eines als abzugsfähig behandelten Vorsteuerbetrages, so ist dieser nach § 6 Z 11 zweiter Satz EStG 1972 bei dem Wirtschaftsgut, auf dessen Anschaffung er entfällt, als (nachträgliche) Anschaffungskosten zu aktivieren (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch2, § 6 Textziffer 118). Die steuerliche Berücksichtigung erfolgt im Wege der AfA. Hingegen ist die Rückzahlung von Umsatzsteuerguthaben gemäß § 19 EStG 1972 im Jahr des Zuflusses als Betriebseinnahme zu erfassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140001.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.02.2010