RS Vwgh 1993/9/21 93/14/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1993
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;
EStG 1988 §34;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/07 90/14/0063 4

Stammrechtssatz

Nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen ist grundsätzlich niemand verpflichtet, einem Angehörigen das von diesem eingegangene Unternehmerrisiko abzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140105.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten