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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §115 Abs1;Beachte
Besprechung in:AnwBl 2/1994, S 137;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/14/0186 E 28. April 1987 RS 1Stammrechtssatz
Außergewöhnliche Belastungen können nur auf Antrag anerkannt werden. Dem Steuerpflichtigen obliegt es, jene Gründe, die eine außergewöhnliche Belastung rechtfertigen sollen, im Einzelnen aufzuzeigen.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991130163.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009