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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §34 Abs3;Beachte
Siehe jedoch: 3118/53 E VS 16. Dezember 1955 VwSlg 1335 F/1955 RS 5; 82/13/0133 E 21. September 1983 RS 2; Besprechung in: ÖStZ 2001; 223-226;Rechtssatz
Liegen besondere Umstände infolge Krankheit und Pflegebedürftigkeit vor und wird deshalb eine Hausgehilfin beschäftigt, muß dies auch bei guten Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen als außergewöhnlich und zwangsläufig angesehen werden, wobei allerdings zu prüfen ist, inwieweit die Außergewöhnlichkeit durch die Krankheit und Pflegebedürftigkeit bedingt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990140019.X02Im RIS seit
29.01.2002