RS Vwgh 1993/5/11 90/14/0019

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Veröffentlicht am 11.05.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34 Abs3;
EStG 1972 §34;

Beachte

Siehe jedoch: 3118/53 E VS 16. Dezember 1955 VwSlg 1335 F/1955 RS 5; 82/13/0133 E 21. September 1983 RS 2; Besprechung in: ÖStZ 2001; 223-226;

Rechtssatz

Liegen besondere Umstände infolge Krankheit und Pflegebedürftigkeit vor und wird deshalb eine Hausgehilfin beschäftigt, muß dies auch bei guten Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen als außergewöhnlich und zwangsläufig angesehen werden, wobei allerdings zu prüfen ist, inwieweit die Außergewöhnlichkeit durch die Krankheit und Pflegebedürftigkeit bedingt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140019.X02

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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