RS Vwgh 1993/11/16 90/14/0045

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §91;
ABGB §98;
EStG 1972 §34;

Rechtssatz

Die Höhe des Abgeltungsanspruches gemäß § 98 ABGB ist erfolgsabhängig, ähnlich dem Anspruch aus einem Gesellschaftsverhältnis (Hinweis auf die Rechtsprechung des OGH, Nachweise bei Neumayr, in Harrer/Zitta, Familie und Recht, Wien 1992, Seite 481 ff; VwGH E 5.10.1988, 87/13/0037 und E 4.2.1987, 85/13/0158; Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes, 09te Auflage, Seite 202; Schwimann, Praxiskommentar zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1, Randzahlen 3ff zu § 98 ABGB; Pichler in Rummel I, 02te Auflage, Randzahl 2 zu § 98 ABGB). Die partnerschaftliche Struktur der Ehe zwingt zur Annahme, daß als Ausgangsbasis für die Berechnung der Höhe der Abgeltung nicht jener Betrag heranzuziehen ist, der etwa einem Angestellten für eine gleichartige Leistung bezahlt werden müßte. Wenn der Erwerb des Ehegatten, in dem der andere mitwirkt, demnach eine günstigere Ertragslage aufweist, so ergibt sich aus der partnerschaftlichen Struktur der Ehe die Folgerung, daß die Abgeltung für die Mitwirkung höher auszufallen hat, als dies bei einem Angestellten der Fall wäre. Wenn andererseits die Ertragslage schlecht ist, so folgt aus der gleichen partnerschaftlichen Struktur, daß sich der mitwirkende Gatte mit einer geringeren Abgeltung zufrieden geben muß. Diese Auffassung ergibt sich im übrigen auch aus der im § 91 ABGB statuierten Verpflichtung zur "Rücksichtnahme aufeinander".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140045.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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