RS Vwgh 1993/11/16 89/14/0231

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Leistung eines Heiratsgutes leitet sich aus der gesetzlichen Unterhaltspflicht ab. Es mag zwar zutreffen, daß Eltern bisweilen aus verschiedenen Gründen ihrer Verpflichtung zur Hingabe eines Heiratsgutes nicht aus eigenem nachkommen, sondern abwarten, ob ein solches gefordert wird. Bezahlen sie erst unter diesem "Druck", dann haben sie durch ihr Verhalten selbst bewirkt, daß eine Verpflichtung, die ursächlich im Jahr der Verehelichung ihres Kindes entstanden ist, erst in einem späteren Jahr zu einem tatsächlichen Aufwand geführt hat. Von einem zwangsläufig erwachsenen Aufwand im Sinn des § 34 Abs 3 EStG 1972 kann aber nur dann gesprochen werden, wenn das Einkommen eines bestimmten Jahres, von dem die außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs 3 EStG 1972 abzuziehen ist, zwangsläufig mit diesem Aufwand belastet wurde (Hinweis E 25.1.1989, 88/13/0157 und E 1.3.1989, 88/13/0207).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140231.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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