Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs8;
Rechtssatz: Insbesondere aus dem Erkenntnis vom 4. März 1986, 85/14/0164, ergibt sich, dass Abweichungen zwischen einzelnen Studienordnungen verschiedener Universitäten nicht zum Fehlen einer "entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit" führen, soweit eine ihrer Art nach vergleichbare Ausbildung auch im Einzugsbereich des Wohnortes vorliegt. Dieser... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs8;
Rechtssatz: Die (frühe) Spezialisierung mag zwar unter den vom Abgabepflichtigen beschriebenen Voraussetzungen (einer entsprechenden Arbeitsmarktlage) für die spätere Berufslaufbahn von Vorteil sein; dieser Umstand alleine führt jedoch noch nicht zu einer Zwangsläufigkeit der damit verbundenen Aufwendungen (Hinweis E 4. März 1986, 85/14/0164).... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs8;
Rechtssatz: Die Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach durch das EStG 1988 (im Gegensatz zum EStG 1972) enthebt nicht von der Prüfung der Frage, ob eine auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach geboten ist. Dies trifft nach ständiger Rechtsprechung dann nicht zu, wenn am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Einzugsbereich - ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs8;
Rechtssatz: Wenn die Abgabenbehörde einzelnen Abweichungen im Studienplan zwischen dem Studium der "Betriebswirtschaftslehre" und dem Studienzweig der "Angewandten Betriebswirtschaft" keine Bedeutung beigemessen hat, sondern auf den gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Studien ihrer Art nach abgestellt hat, so ka... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer machte für das Jahr 1993 wegen der auswärtigen Berufsausbildung seiner Kinder außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 geltend. Das Finanzamt lehnte mit dem Jahresausgleichsbescheid die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ab, weil der Ausbildungsort im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen sei. Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin führte er aus, der Schulbesuch seiner Kinder in Wiener Neustadt stelle e... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs8;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 91/13/0229 E 14. September 1994 VwSlg 6918 F/1994 RS 2 Stammrechtssatz Der Begriff "Einzugsbereich des Wohnortes" läßt sich am ehesten mit der Zumutbarkeit der täglich zurückzulegenden Wegstrecke und der dafür mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufzuwendenden Zeit umschreibe... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs8; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 93/15/0104 E 29. Juni 1995 RS 10 Stammrechtssatz Da sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Zeitaufwand für Fahrten zwischen Wohnung und Schule nicht auf die bloße Fahrzeit beschränkt, sind bei der Beurteilung, ob die Bewältigung der Entfernung vom Wohnort zur Schule und zurück einem Schüler zumutbar ist,... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs4;EStG 1988 §34 Abs6;EStG 1988 §34 Abs8;
Rechtssatz: § 34 Abs 8 EStG 1988 trifft eine Regelung für jene Mehraufwendungen (Hinweis E 29.6.1995, 93/15/0104) im Rahmen der Unterhaltspflicht, die durch die auswärtige Berufsausbildung erwachsen. Demnach erfolgt die steuerliche Berücksichtigung der Mehraufwendungen auf Grund auswärtiger Berufsausbildu... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs8;
Rechtssatz: Nach stRsp des VwGH werden Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes (§ 34 Abs 8 EStG 1988) aus dem Titel der Unterhaltsverpflichtung getragen (Hinweis E vom 22.9.2000, 98/15/0098). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2000:1995150196.X01 ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Familie in Eibesthal in der Gemeinde Mistelbach und bezieht Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Für das Jahr 1995 machte er Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung seiner Tochter als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 geltend. Die im Jahr 1976 geborene Tochter studierte im Veranlagungszeitraum Vermessungswesen an der Technischen Universität Wien. Für die Dauer des Studiums nahm sie in Wien Aufenthalt. Gegen... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs8;
Rechtssatz: Das Merkmal der Außergewöhnlichkeit der Belastung führt zu einer individuellen Betrachtung (Hinweis E 14.9.1994, 91/13/0229). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2000:1998150098.X04 Im RIS seit 11.07.2001 mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs8;EStG 1988 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes 1995 §2;VwRallg;
Rechtssatz: § 34 Abs 8 EStG 1988 enthält den unbestimmten Rechtsbegriff "Einzugsbereich" und die von der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes vom 14.9.1995,... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs8;VwRallg;
Rechtssatz: Unter dem in § 34 Abs 8 EStG 1988 genannten "Einzugsbereich" ist nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 25.2.1998, 97/14/0043) der Nahebereich des Wohnortes zu verstehen, innerhalb dessen die tägliche Hinfahrt und Rückfahrt von und zum Studienort mit öffentlichen Verkehrsmitteln unter Ber... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag72/13 Studienförderung
Norm: B-VG Art7;EStG 1988 §34 Abs8;EStG 1988 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes 1995 §2;StudFG Erreichbarkeit von Studienorten 1993 §1;
Rechtssatz: In § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgeset... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist strittig, ob dem Beschwerdeführer für Aufwendungen für die Berufsausbildung seines Sohnes Andreas außerhalb des Wohnortes im Zeitraum September bis Dezember 1995 und Jänner bis Dezember 1996 die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 gebührt. Im Berufungsschriftsatz vom 11. Oktober 1996 betreffend den Einkommensteuerbescheid 1995 machte der Beschwerdeführer geltend, das Finanzamt habe u.a. "vergessen" eine außergewöhnliche... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §115 Abs1;EStG 1988 §34 Abs8; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2000/13/0076
Rechtssatz: Nach der stRsp des VwGH liegen die Zuerkennung des Pauschbetrages nach § 34 Abs 8 EStG 1988 rechtfertigende Mehraufwendungen (Verpflegungsmehraufwendungen) idR be... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer machte in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1994 außergewöhnliche Belastungen für die auswärtige Berufsausbildung seiner Tochter Manuela an der PÄDAK in Baden und seiner Tochter Renate an der Universität Wien in Form des Pauschbetrages gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 geltend. Das Finanzamt anerkannte die Berufsausbildung der Kinder des Beschwerdeführers nicht als außergewöhnliche Belastung, weil ihr Ausbildungsort im Einzu... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs8;VwRallg;
Rechtssatz: Bei der Beurteilung des Einzugsbereiches iSd § 34 Abs 8 EStG 1988 müssen das Alter des Kindes sowie die zur Verfügung stehenden Verkehrsmöglichkeiten berücksichtigt werden. Nach Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 21.12.1993, 93/14/0078; E 29.6.1995, 93/15/0104; E 27.5.1999, 97/15/0043, 98/15/0... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs8;
Rechtssatz: Dem Steuerpflichtigen steht nach § 34 Abs 8 EStG 1988 kein Wahlrecht dahin zu, etwa nachweisbare höhere Kosten, die den Pauschbetrag pro Monat übersteigen, geltend zu machen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2000:1996150187.X02 Im RIS seit 11.07.2001 mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs8; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1999/05/27 98/15/0115 1 Stammrechtssatz Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes (§ 34 Abs 8 EStG 1988) werden aus dem Titel der Unterhaltsverpflichtung getragen. § 34 Abs 8 EStG 1988 trifft eine Regelung für jene MEHRaufwendungen (Hinweis E 29.6.1995, 93/15/0104) im Ra... mehr lesen...
Der in Salzburg wohnhafte Beschwerdeführer erzielte im Jahr 1996 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Finanzbeamter und solche aus selbständiger Arbeit als gerichtlich beeideter Sachverständiger für Gebäudeschätzungen. Die Einkünfte aus der selbständigen Arbeit, die der Beschwerdeführer nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelte, waren im Jahr 1996 negativ. Weil über Klagen betreffend Honoraransprüche des Beschwerdeführers noch nicht entschieden war und über weitere Honoraransprüche ... mehr lesen...
Der in der Stadt Salzburg wohnhafte Beschwerdeführer erzielte im Jahr 1993 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Finanzbeamter und solche aus selbständiger Arbeit als gerichtlich beeideter Sachverständiger für Gebäudeschätzungen. In der Einkommensteuererklärung 1993 beantragte er u.a. die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 in Höhe von 18.000 S für die auswärtige Berufsausbildung der Tochter Veronika. Die am 17. Dezember 1974 geborene T... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 1995 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Finanzbeamter und solche aus selbständiger Arbeit als gerichtlich beeideter Sachverständiger für Gebäudeschätzungen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 1997, B 426/97, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 20. November 1997, mit welchem diese im Instanzenzug Einkommensteuer für 1995 festgesetzt hatte, aufgehoben, weil der Beschwerdeführer wegen Anwendung eines v... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs8; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/06/29 93/15/0104 10 Stammrechtssatz Da sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Zeitaufwand für Fahrten zwischen Wohnung und Schule nicht auf die bloße Fahrzeit beschränkt, sind bei der Beurteilung, ob die Bewältigung der Entfernung vom Wohnort zur Schule und zurück einem Schüler zumutbar ist, ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1993/818;EStG 1988 §34 Abs8; Beachte Besprechung in:SWK 1999, S 691 - S 695; SWK 1999, S 439 - S 444;
Rechtssatz: Nach § 34 Abs 8 EStG 1988 erfolgt die steuerliche Berücksichtigung der Mehraufwendungen aufgrund auswärtiger Berufsausbildung eines Kindes - unabhängig davon, wann diese (allenfalls fremdfinanzierten) Mehraufw... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs8;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/09/14 91/13/0229 2
VwSlg 6918 F/1994
(hier nur erster und letzter Satz) Stammrechtssatz Der Begriff "Einzugsbereich des Wohnortes" läßt sich am ehesten mit der Zumutbarkeit der täglich zurückzulegenden Wegstrecke und der dafür mit öffentlichen Verkehrsmitteln a... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs8; Beachte Besprechung in:SWK 1999, S 691 - S 695; SWK 1999, S 439 - S 444;
Rechtssatz: Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes (§ 34 Abs 8 EStG) werden aus dem Titel der Unterhaltsverpflichtung getragen. § 34 Abs 8 EStG trifft eine Regelung für jene Mehraufwendungen (Hinweis E 29.6.1995, 93/15/... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs8; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/09/21 93/14/0078 2
VwSlg 6811 F/1993 Stammrechtssatz Durch auswärtigen Schulbesuch, bei dem eine Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht möglich ist, entstehen in der Regel Mehraufwendungen für die Verpflegung der Kinder (Hinweis Wanke, Der "Einzugsbereich des Wohnorte... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs8;
Rechtssatz: Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes (§ 34 Abs 8 EStG 1988) werden aus dem Titel der Unterhaltsverpflichtung getragen. § 34 Abs 8 EStG 1988 trifft eine Regelung für jene MEHRaufwendungen (Hinweis E 29.6.1995, 93/15/0104) im Rahmen der Unterhaltspflicht, die durch die auswärtige Berufsausbildun... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Zahnarzt, machte in der Einkommensteuererklärung 1994 als außergewöhnliche Belastung für die auswärtige Berufsausbildung seiner im Jahr 1973 geborenen und an der Dentalhygieneschule in Zürich studierenden Tochter neben dem Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 noch Schulgeld in Höhe von 223.596 S geltend. Das Schulgeld beinhalte weder Internats- noch Verpflegungskosten. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt im Instanzenzug die Einkommens... mehr lesen...