RS Vwgh 2000/9/22 98/15/0098

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Veröffentlicht am 22.09.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
72/13 Studienförderung

Norm

B-VG Art7;
EStG 1988 §34 Abs8;
EStG 1988 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes 1995 §2;
StudFG Erreichbarkeit von Studienorten 1993 §1;

Rechtssatz

In § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 vom 31.8.1993, BGBl Nr 1993/605, ist Mistelbach als Gemeinde angeführt, von der die tägliche Hinfahrt und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist. Gem § 2 Abs 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes vom 14.9.1995, BGBl Nr 1995/624, gilt die Technische Universität Wien daher als im Einzugsbereich des Wohnortes Eibesthal gelegen. Nach dem Wortlaut ("jedenfalls") des § 2 Abs 2 der eben zitierten Verordnung kommt es für die Frage nach dem Einzugsbereich nicht auf die in Abs 1 normierte zeitliche Grenze von einer Stunde Fahrzeit an. Damit ist die Beh zu Recht davon ausgegangen, dass für den Zeitraum ab 1.9.1995 hinsichtlich der Berufsausbildung der Tochter des Abgabepflichtigen keine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 Abs 8 EStG vorliegt. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs 3 dieser Verordnung, der sich nach seinem Wortlaut ausdrücklich nur auf Schüler und Lehrlinge bezieht und daher auf Studenten nicht anwendbar ist. Die hiezu vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Differenzierung zwischen Schülern und Studenten teilt der VwGH nicht, weil Alter und damit Schülerstatus oder Studentenstatus des Kindes bei der Beurteilung der Frage nach dem Einzugsbereich keine sachfremden Kriterien darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998150098.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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