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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1999/05/27 98/15/0115 1Stammrechtssatz
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes (§ 34 Abs 8 EStG 1988) werden aus dem Titel der Unterhaltsverpflichtung getragen. § 34 Abs 8 EStG 1988 trifft eine Regelung für jene MEHRaufwendungen (Hinweis E 29.6.1995, 93/15/0104) im Rahmen der Unterhaltspflicht, die durch die auswärtige Berufsausbildung erwachsen. Nach § 34 Abs 8 EStG 1988 erfolgt die steuerliche Berücksichtigung der Mehraufwendungen auf Grund auswärtiger Berufsausbildung eines Kindes - unabhängig davon, wann diese (allenfalls fremdfinanzierten) Mehraufwendungen bezahlt werden - durch einen Pauschbetrag PRO MONAT DER BERUFSAUSBILDUNG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996150187.X01Im RIS seit
11.07.2001