RS Vwgh 2000/2/24 96/15/0187

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34 Abs8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/05/27 98/15/0115 1

Stammrechtssatz

Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes (§ 34 Abs 8 EStG 1988) werden aus dem Titel der Unterhaltsverpflichtung getragen. § 34 Abs 8 EStG 1988 trifft eine Regelung für jene MEHRaufwendungen (Hinweis E 29.6.1995, 93/15/0104) im Rahmen der Unterhaltspflicht, die durch die auswärtige Berufsausbildung erwachsen. Nach § 34 Abs 8 EStG 1988 erfolgt die steuerliche Berücksichtigung der Mehraufwendungen auf Grund auswärtiger Berufsausbildung eines Kindes - unabhängig davon, wann diese (allenfalls fremdfinanzierten) Mehraufwendungen bezahlt werden - durch einen Pauschbetrag PRO MONAT DER BERUFSAUSBILDUNG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996150187.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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