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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/13/0076Rechtssatz
Nach der stRsp des VwGH liegen die Zuerkennung des Pauschbetrages nach § 34 Abs 8 EStG 1988 rechtfertigende Mehraufwendungen (Verpflegungsmehraufwendungen) idR bereits dann vor, wenn eine Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht möglich ist; das Gegenteil wäre von der Beh auf Grund eines gesetzmäßigen Verfahrens begründet festzustellen (Hinweis E 21.9.1993, 93/14/0078; E 29.6.1995, 93/15/0104; E 27.5.1999, 97/15/0043). Für das Entstehen derartiger Mehraufwendungen ist es nicht von Bedeutung, ob sich das auswärts (außerhalb des Familienwohnortes) studierende Kind am Studienort in einem Studentenheim, in einer Mietwohnung oder allenfalls in einer weiteren im Besitz des Steuerpflichtigen stehenden Wohnung aufhält. Es ist damit entscheidungswesentlich, wo sich der Familienwohnort des Abgabepflichtigen (mit der Möglichkeit des Unterhaltsberechtigten zur Teilnahme an der familiären Haushaltsführung und Verpflegung) befand. Mit dem Abstellen nur "auf den jeweiligen Wohnort" (ohne Feststellungen über die Lage des Familienwohnortes zu treffen) hat die Beh die Rechtslage verkannt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000130075.X01Im RIS seit
03.04.2001