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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs8;Rechtssatz
Insbesondere aus dem Erkenntnis vom 4. März 1986, 85/14/0164, ergibt sich, dass Abweichungen zwischen einzelnen Studienordnungen verschiedener Universitäten nicht zum Fehlen einer "entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit" führen, soweit eine ihrer Art nach vergleichbare Ausbildung auch im Einzugsbereich des Wohnortes vorliegt. Dieser bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit in- und ausländischer Studien angesetzte Maßstab ist auch bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit zweier inländischer Studienordnungen zu beachten, da es keinen Grund gibt, in- und ausländische Studien unterschiedlich zu behandeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997140068.X02Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013