RS Vwgh 2000/9/22 98/15/0098

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Veröffentlicht am 22.09.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34 Abs8;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter dem in § 34 Abs 8 EStG 1988 genannten "Einzugsbereich" ist nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 25.2.1998, 97/14/0043) der Nahebereich des Wohnortes zu verstehen, innerhalb dessen die tägliche Hinfahrt und Rückfahrt von und zum Studienort mit öffentlichen Verkehrsmitteln unter Berücksichtigung der dafür aufzuwendenden Zeit (einschließlich der Zeiten für das Erreichen des öffentlichen Verkehrsmittels und der Wartezeiten) zumutbar ist. Für die Frage der Zumutbarkeit sind sowohl das Alter des Kindes als auch die zur Verfügung stehenden Verkehrsmöglichkeiten zu berücksichtigen (Hinweis E 21.12.1993, 93/14/0213; E 27.1.1994, 92/15/0131, 0132). Die Dauer der über die eigentliche Bahnfahrt hinausgehenden Fahrten mit dem Bus bzw der U-Bahn, die nötig sind, um von der Wohnung zum Bahnhof sowie vom Bahnhof zur Universität zu gelangen, ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit in die Fahrzeit einzubeziehen (Hinweis E 25.2.1998, 97/14/0043). Gleiches gilt für die Wartezeit, die beim Wechsel der verschiedenen öffentlichen Verkehrsmittel entsteht (Hinweis E 14.9.1994, 91/13/0229).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998150098.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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