RS Vwgh 1999/5/27 98/15/0100

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34 Abs8;

Beachte

Besprechung in:SWK 1999, S 691 - S 695; SWK 1999, S 439 - S 444;

Rechtssatz

Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes (§ 34 Abs 8 EStG) werden aus dem Titel der Unterhaltsverpflichtung getragen. § 34 Abs 8 EStG trifft eine Regelung für jene Mehraufwendungen (Hinweis E 29.6.1995, 93/15/0104) im Rahmen der Unterhaltspflicht, die durch die auswärtige Berufsausbildung erwachsen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998150100.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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