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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs8;Rechtssatz
Wenn die Abgabenbehörde einzelnen Abweichungen im Studienplan zwischen dem Studium der "Betriebswirtschaftslehre" und dem Studienzweig der "Angewandten Betriebswirtschaft" keine Bedeutung beigemessen hat, sondern auf den gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Studien ihrer Art nach abgestellt hat, so kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997140068.X03Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013