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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/09/21 93/14/0078 2 VwSlg 6811 F/1993Stammrechtssatz
Durch auswärtigen Schulbesuch, bei dem eine Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht möglich ist, entstehen in der Regel Mehraufwendungen für die Verpflegung der Kinder (Hinweis Wanke, Der "Einzugsbereich des Wohnortes" iSd § 34 Abs 8 EStG 1988, FJ 1992, 7).
(Hier: Für ein Kind im Pflichtschulalter liegt eine Schule, die mit einem Zeitaufwand von einer Stunde 18 Minuten erreicht werden kann, wobei die nicht unmaßgeblichen Wartezeiten auf das öffentliche Verkehrsmittel von einer halben bis eineinhalb Stunden noch nicht berücksichtigt sind, außerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150043.X03Im RIS seit
11.07.2001