RS Vwgh 1999/5/27 97/15/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1999
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34 Abs8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/21 93/14/0078 2 VwSlg 6811 F/1993

Stammrechtssatz

Durch auswärtigen Schulbesuch, bei dem eine Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht möglich ist, entstehen in der Regel Mehraufwendungen für die Verpflegung der Kinder (Hinweis Wanke, Der "Einzugsbereich des Wohnortes" iSd § 34 Abs 8 EStG 1988, FJ 1992, 7).

(Hier: Für ein Kind im Pflichtschulalter liegt eine Schule, die mit einem Zeitaufwand von einer Stunde 18 Minuten erreicht werden kann, wobei die nicht unmaßgeblichen Wartezeiten auf das öffentliche Verkehrsmittel von einer halben bis eineinhalb Stunden noch nicht berücksichtigt sind, außerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150043.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten