Der Beschwerdeführer bezog in den Streitjahren 1998 bis 2001 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die X-Bank mit Sitz in Österreich zahlte dem Beschwerdeführer in den Streitjahren Zinsen aus Anleihen argentinischer Schuldner aus. Während die im ersten Halbjahr 1998 angefallenen Zinsen dem Beschwerdeführer von der X-Bank im vollen Betrag gutgeschrieben wurden, behielt die X-Bank im zweiten Halbjahr 1998 sowie in den übrigen Streitjahren (bis 2001) von den angefallenen Zinsen Kapita... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs4;EStG 1988 §34 Abs5;
Rechtssatz: Im Zusammenhang mit der außergewöhnlichen Belastung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 11. Oktober 1977, 1830/77, VwSlg 5173 F/1977, zu einer Vorgängerbestimmung des § 34 Abs 4 EStG 1988 zu Recht erkannt, dass ausländische Einkünfte, die auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht der ... mehr lesen...
Der Bescheid vom 20. Dezember 1996, mit dem die belangte Behörde u.a. über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes für das Jahr 1994 entschieden hatte, wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. November 1997, B 480/97, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist Anlassfall (im weiteren Sinn) hinsichtlich der mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Oktober ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs4;
Rechtssatz: Da die Unterhaltslasten als außergewöhnliche Belastung zu behandeln sind, ergibt sich der Abzug eines Selbstbehaltes zwingend aus § 34 Abs. 4 EStG 1988 (Hinweis E 30.1.2001, 2000/14/0184). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2003:1998140160.X03 Im RIS seit 21.... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §105;EStG 1988 §2 Abs2;EStG 1988 §34 Abs4;
Rechtssatz: Als Einkommen, welches nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 der Berechnung des Selbstbehaltes zu Grunde zu legen ist, ist aus dem Gesetzeszusammenhang das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 legcit zu verstehen (Hinweis E 12.9.2001, 96/13/0066). Beim Freibetrag gemäß § 105 EStG 1988 handelt es sich nach § 2 Abs... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Kinderarzt. In der Einkommensteuererklärung 1999 führte er an, die Unterhaltslasten gegenüber sechs Kindern (davon fünf haushaltszugehörige Kinder) betrügen 458.450 S. Er begehrte die Berücksichtigung dieses Betrages als außergewöhnliche Belastung. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Einkommensteuer fest. Sie berücksichtige die Unterhaltszahlungen nicht als außergewöhnliche Belastung. Zur Begründung: verwies sie auf § ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs4;
Rechtssatz: Die Betrachtung, steuerlich nur die Hälfte des Unterhalts zu berücksichtigen, kann als Selbstbehalt eigener Art angesehen werden und steht daher nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen der Einkommensteuer. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:2001150200.X01 Im RIS... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin bezog im Streitjahr 1994 einerseits Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, andererseits Arbeitslosengeld. Mit der beim Finanzamt eingereichten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1994 machte sie zahnärztliche Leistungen in der Höhe von S 18.600,-- als außergewöhnliche Belastung geltend. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die außergewöhnliche Belastung als solche anerkannt; die belangte Behörde nahm jedoch e... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §2 Abs2;EStG 1988 §3 Abs1;EStG 1988 §34 Abs4;EStG 1988 §34 Abs5;
Rechtssatz: Als Einkommen, welches nach § 34 Abs 4 EStG 1988 der Berechnung des Selbstbehaltes zu Grunde zu legen ist, ist aus dem Gesetzeszusammenhang das Einkommen nach § 2 Abs 2 legcit vor Abzug ua der außergewöhnlichen Belastungen selbst zu verstehen. Der Verweis in § 34 Abs 4 EStG 198... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer machte für das Jahr 1993 wegen der auswärtigen Berufsausbildung seiner Kinder außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 geltend. Das Finanzamt lehnte mit dem Jahresausgleichsbescheid die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ab, weil der Ausbildungsort im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen sei. Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin führte er aus, der Schulbesuch seiner Kinder in Wiener Neustadt stelle e... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs4;EStG 1988 §34 Abs6;EStG 1988 §34 Abs8;
Rechtssatz: § 34 Abs 8 EStG 1988 trifft eine Regelung für jene Mehraufwendungen (Hinweis E 29.6.1995, 93/15/0104) im Rahmen der Unterhaltspflicht, die durch die auswärtige Berufsausbildung erwachsen. Demnach erfolgt die steuerliche Berücksichtigung der Mehraufwendungen auf Grund auswärtiger Berufsausbildu... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid, mit welchem das Finanzamt seinem Antrag auf Berücksichtigung des Schulgeldes 1988 für die Privatschule "Internationale Schule Wien" (in folgenden VIS) betreffend seine Tochter J (geb. 25. Oktober 1976) und seinen Sohn M (geb. 6. November 1978) in Höhe von 155.800 S nicht entsprochen hatte, brachte er vor, er sei seit 1. Mai 1971 Universitätsassistent am Institut für Völkerrecht und internationale... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §146;EStG 1972 §34 Abs3;EStG 1972 §34 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/05/13 92/13/0087 1 Stammrechtssatz Nicht alles, wozu sich Eltern ihren Kindern gegenüber verpflichtet fühlen, um ihnen eine bestmögliche Ausbildung angedeihen zu lassen, ist als sittliche (oder gar rechtliche) Verpflichtung... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34 Abs3;EStG 1972 §34 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/05/13 92/13/0087 2 Stammrechtssatz Die Zwangsläufigkeit der durch den Besuch einer Privatschule erwachsenen Aufwendungen ergibt sich nicht aus der Unzumutbarkeit des Abbruches des bereits eingeschlagenen und bisher erfolgreichen Bildungsweges, da eine Zwangsläufigkeit nicht vorlie... mehr lesen...
Index: 10/10 Grundrechte19/05 Menschenrechte20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §146;EStG 1972 §34 Abs3;EStG 1972 §34 Abs4;MRKZP 01te Art2;StGG Art18;
Rechtssatz: Die Berufsausbildungsfreiheit und das Elternrecht nach Art 2 des Ersten Zusatzprotokolls zur MRK verlangen die steuerliche Berücksichtigung der Kosten einer bestimmten, durch die Enscheidung ü... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, beantragte in der Einkommensteuererklärung einen Betrag von 222.000 S an Unterhaltszahlungen im Zusammenhang mit der Berufsausbildung seiner vier Kinder als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Der geltend gemachte Betrag wurde folgendermaßen aufgeschlüsselt: Name des Kindes Ausbildung in Zeitraum mtl Betrag total Siegfried D Graz 1.1.-31.12 5.000 S 60.000 S Claudia R Graz 1.1.-31.12 5.000 S... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs1;EStG 1988 §34 Abs2;EStG 1988 §34 Abs4;EStG 1988 §34 Abs7; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH B 1991/03/18 90/14/0256 1 Stammrechtssatz Laufende Unterhaltsleistungen an Kinder aus geschiedenen Ehen sind vom Einkommen nicht in Abzug zu bringen. Abzugsfähige Aufwendungen iSd § 34 EStG 1988 stellen beispielsweise Krankheitskosten dar, da in eine... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer begehrte, aus dem Titel der außergewöhnlichen Belastung einen Betrag von 100.000 S anzuerkennen, welchen er seinem Sohn G (in der Folge: Sohn) anläßlich dessen Eheschließung am 19. Dezember 1988 in bar übergeben habe. Das Finanzamt wies den Antrag mit der Begründung: ab, eine Bestätigung des Sohnes über den Zeitpunkt der Hingabe und die Höhe des Betrages allein sei nicht ausreichend, den Geldfluß zu belegen, weil ein Geldgeschäft zwischen nahen Angehörigen nach... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1231;EStG 1972 §2 Abs2;EStG 1972 §34 Abs1;EStG 1972 §34 Abs3;EStG 1972 §34 Abs4;EStG 1972 §34 Abs5;
Rechtssatz: Abgabenrechtlich relevant ist nicht der Ausstattungsanspruch des Sohnes in jener Höhe, in der der Abgabenpflichtige nach Einkommen und Vermögen zivilrechtlich verpflichtet ist, eine Zahlung zu leiste... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Eintragung eines steuerfreien Betrages auf der Lohnsteuerkarte für 1989 und 1990, nachdem der Beschwerdeführer Alimentationszahlungen an seine beiden minderjährigen Söhne aus erster Ehe als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht hatte. Die Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen sei durch § 34 Abs. 7 EStG 1988 eingeschränkt. Der Antrag betreffe ausschließlich laufende Unt... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs1;EStG 1988 §34 Abs2;EStG 1988 §34 Abs4;EStG 1988 §34 Abs7;
Rechtssatz: Laufende Unterhaltsleistungen an Kinder aus geschiedenen Ehen sind vom Einkommen nicht in Abzug zu bringen. Abzugsfähige Aufwendungen iSd § 34 EStG 1988 stellen beispielsweise Krankheitskosten dar, da in einem solchen Fall beim Unterhaltsberechtigten selbst - würde der die Ko... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. In seiner Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1987 beantragte er die Berücksichtigung eines Ausstattungsbetrages an seinen Sohn in Höhe von S 130.000,-- als außergewöhnliche Belastung. Streit besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich darüber, ob bei Ermittlung der zumutbaren Mehrbelastung nach § 34 Abs. 4 und 5 EStG das Einkommen um die Einkommensteuer zu vermindern ist (Auffassung des Beschwerdeführers), oder ob dies ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34 Abs4;EStG 1972 §34 Abs5; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 44;
Rechtssatz: Der Gesetzgeber hat ausdrücklich das (um bestimmte steuerfreie Einkünfte und steuerlich absetzbare Beträge) adaptierte Einkommen, das auch für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage maßgebend ist, als Gradmesser der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ... mehr lesen...