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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs2;Rechtssatz
Als Einkommen, welches nach § 34 Abs 4 EStG 1988 der Berechnung des Selbstbehaltes zu Grunde zu legen ist, ist aus dem Gesetzeszusammenhang das Einkommen nach § 2 Abs 2 legcit vor Abzug ua der außergewöhnlichen Belastungen selbst zu verstehen. Der Verweis in § 34 Abs 4 EStG 1988 auf Abs 5 ändert daran nichts, weil in Abs 5 dieser Gesetzesstelle kein anderer Einkommensbegriff festgelegt wird, sondern lediglich eine Vorschrift, wie innerhalb des genannten Einkommens sonstige Bezüge im Sinne des § 67 legcit zu behandeln sind. Die steuerfreien Einkünfte im Sinne des § 3 EStG 1988 fallen daher nicht unter den Einkommensbegriff des § 34 Abs 4 legcit. Die Folgerung aus § 34 Abs 4 EStG 1988, dass für die Ermittlung des für den Selbstbehalt maßgebenden Einkommens sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Einkommensteile - wie zB das Arbeitslosengeld - heranzuziehen seien, setzt einen anderen (in Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 1 zu § 3 EStG 1988 umschriebenen) Einkommensbegriff voraus, als den oben dargelegten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996130066.X02Im RIS seit
25.01.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013