RS Vwgh 1993/12/21 93/14/0213

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34 Abs1;
EStG 1988 §34 Abs2;
EStG 1988 §34 Abs4;
EStG 1988 §34 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/03/18 90/14/0256 1

Stammrechtssatz

Laufende Unterhaltsleistungen an Kinder aus geschiedenen Ehen sind vom Einkommen nicht in Abzug zu bringen. Abzugsfähige Aufwendungen iSd § 34 EStG 1988 stellen beispielsweise Krankheitskosten dar, da in einem solchen Fall beim Unterhaltsberechtigten selbst - würde der die Kosten tragen - die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140213.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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