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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1991/03/18 90/14/0256 1Stammrechtssatz
Laufende Unterhaltsleistungen an Kinder aus geschiedenen Ehen sind vom Einkommen nicht in Abzug zu bringen. Abzugsfähige Aufwendungen iSd § 34 EStG 1988 stellen beispielsweise Krankheitskosten dar, da in einem solchen Fall beim Unterhaltsberechtigten selbst - würde der die Kosten tragen - die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140213.X01Im RIS seit
20.11.2000