TE Vwgh Erkenntnis 1990/6/20 89/13/0091

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.1990
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §34 Abs4;
EStG 1972 §34 Abs5;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 44;

Betreff

K gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 13. März 1989, Zl. 6/1-1338/88-09, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1987

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. In seiner Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1987 beantragte er die Berücksichtigung eines Ausstattungsbetrages an seinen Sohn in Höhe von S 130.000,-- als außergewöhnliche Belastung.

Streit besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich darüber, ob bei Ermittlung der zumutbaren Mehrbelastung nach § 34 Abs. 4 und 5 EStG das Einkommen um die Einkommensteuer zu vermindern ist (Auffassung des Beschwerdeführers), oder ob dies nicht der Fall ist (Auffassung der belangten Behörde).

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG werden außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, insoweit vor Berechnung der Steuer vom Einkommen abgezogen, als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

In den Absätzen 4 und 5 der zitierten Bestimmung ist normiert, daß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nur insoweit wesentlich beeinträchtigt wird, als die Aufwendungen die zumutbare Mehrbelastung übersteigen, wobei der Feststellung der zumutbaren Mehrbelastung das nach § 2 Abs. 2 EStG ermittelte Einkommen des Steuerpflichtigen zugrunde zu legen ist, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um bestimmte andere im einzelnen angeführte Beträge.

Der Beschwerdeführer meint, der Hinweis auf das nach § 2 Abs. 2 EStG ermittelte Einkommen bedeute nicht, daß vom Bruttoeinkommen auszugehen sei. Vielmehr handle es sich um "eine Anleitung ..... wie das steuerpflichtige Einkommen errechnet werden soll". Entscheidend sei das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Diese werde jedoch durch das Nettoeinkommen bestimmt, weil der Steuerpflichtige nur den nach Abzug der Einkommensteuer verbleibenden Betrag "für seine Bedürfnisse verwenden kann".

Nun mag es zwar zutreffen, daß das Bezahlen der Einkommensteuer nicht zu den Bedürfnissen des Steuerpflichtigen zählt, und daß daher aus dieser Sicht für die Bedürfnisbefriedigung nur das Nettoeinkommen zur Verfügung steht. Das ändert aber nichts daran, daß der Gesetzgeber ausdrücklich das (um bestimmte steuerfreie Einkünfte und steuerlich absetzbare Beträge adaptierte) Einkommen, das auch für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage maßgebend ist, als Gradmesser der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bezeichnet. Orientiert sich aber die Höhe der Steuerleistung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, dann ist diese Ausgangspunkt für die Steuerbemessung und nicht verbleibende Restgröße nach Abzug der Steuer. Die Steuer ist eben AUS DEM die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmenden Einkommen zu entrichten. Sie stellt einen Teil des Einkommens dar und mindert dieses in seiner Eigenschaft als Steuerbemessungsgrundlage ebensowenig wie alle anderen Ausgaben, die aus dem Einkommen zu bestreiten sind, sei es, daß es sich dabei um die Befriedigung von Bedürfnissen handelt, sei es, daß der Steuerpflichtige Aufwendungen zu tragen hat, die nicht seinen Bedürfnissen entspringen, wie z.B. Schadenersatzleistungen oder Pflichtbeiträge ohne für den Steuerpflichtigen erkennbare Gegenleistung, ja selbst der widerrechtliche Entzug materieller Mittel.

Aus diesem Grund teilt der Gerichtshof auch nicht die Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des § 34 Abs. 4 und 5 EStG.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130091.X00

Im RIS seit

20.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten