RS Vwgh 1995/5/30 92/13/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §146;
EStG 1972 §34 Abs3;
EStG 1972 §34 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/13 92/13/0087 1

Stammrechtssatz

Nicht alles, wozu sich Eltern ihren Kindern gegenüber verpflichtet fühlen, um ihnen eine bestmögliche Ausbildung angedeihen zu lassen, ist als sittliche (oder gar rechtliche) Verpflichtung iSd § 34 Abs 3 EStG 1972 anzusehen

(Hinweis E 24.10.1990, 87/13/0081). Von besonders gelagerten Ausnahmefällen wie jenen der "ausländischen" Diplomatenkinder udgl abgesehen, genügt das Angebot schulgeldfreier Schulen in Wien dem, was von Eltern bezüglich der Ausbildung ihrer Kinder rechtlich und sittlich zu fordern ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130191.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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