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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AbgÄG 1983/587 Abschn14;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der FLD für Wien, NÖ und Bgld, Berufungssenat VI, vom 15. September 1992, GZ. 6/3-3179/91-05, betreffend Umsatzsteuer 1984 bis 1987, Einkommen- und Gewerbesteuer 1983 bis 1987 sowie Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1984, 1985 und 1986, zu Recht erkannt:
Spruch
Soweit der angefochtene Bescheid Einkommensteuer 1984 bis 1986 betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Soweit der angefochtene Bescheid Einkommensteuer 1987 und Gewerbesteuer 1984 bis 1987 betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betreibt eine Autospenglerei. Der Gewinn des Betriebes wird durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Im Jahre 1990 wurde in seinem Unternehmen eine abgabenbehördliche Prüfung hinsichtlich der Veranlagungsjahre 1983 bis 1987 durchgeführt. Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ - nach Wiederaufnahme des Verfahrens - Bescheide über Umsatzsteuer 1983 bis 1987, Einkommen- und Gewerbesteuer 1983 bis 1987 sowie über den Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1984 bis 1987.
Nach Erhebung einer Berufung wurde diese mit dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich Umsatzsteuer 1983 und Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1987 und 1988 zurückgewiesen, ansonsten als unbegründet abgewiesen.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Vermögensdeckungsrechnung:
Bei Überprüfung der Privatkonten ergab sich nach den Ausführungen im Prüfungsbericht in den Jahren 1984, 1985 und 1987 ein Überhang der Bareinlagen über die Entnahmen. Über entsprechende Aufforderung gab der Beschwerdeführer während des Prüfungsverfahrens am 27. August 1988 Vermögensteuererklärungen zum 1. Jänner 1984 bis 1. Jänner 1988 ab.
Der Prüfer erstellte für die einzelnen Streitjahre folgende Vermögensdeckungsrechnung:
"Vermögensdeckungsrechnung 1984 S
Saldo Entnahmen - Einlagen laut
Privatkonto der Buchhaltung - 120.537,--
Gehalt Gattin + 55.000,--
-------------
- 67.537,--
Geldbestand 1.1.1984 laut VSt-Erklärung + 700.000,--
Geldbestand 1.1.1985 laut VSt-Erklärung - 500.000,--
-------------
+ 134.463,--
Rückzahlung für Gebäude Traiskirchen
laut vorgelegten Bankbelegen - 800.000,--
-------------
- 665.537,--
2. Teilbetrag für Verkauf Grundstück
in Trausdorf laut Kaufvertrag + 600.000,--
-------------
- 65.537,--
Kauf PKW Mercedes 450 SEL laut
vorgelegter Rechnung - 65.000,--
-------------
- 130.537,--
Laufende Kosten für private PKW:
a) W 21.045 für Porsche 911,
Mercedes 450 SEL, VW Golf - 36.000,--
b) W 53.802 für VW Golf - 24.000,--
-------------
- 190.537,--
Kosten der privaten Lebensführung
(für Lebensunterhalt, Miete, Strom,
Beheizung, Telefon) - 180.000,--
-------------
Vermögensunterdeckung - 370.537,--
=============
1985 S
Saldo Entnahmen - Einlagen laut
Privatkonto der Buchhaltung + 309.000,--
Gehalt Gattin + 60.000,--
-------------
+ 369.000,--
Geldbestand 1.1.1985 laut VSt-Erklärung + 500.000,--
Geldbestand 1.1.1986 laut VSt-Erklärung - 900.000,--
-------------
- 31.000,--
Zinserträge aus Vorjahr lt. Bp. + 27.000,--
Laufende Kosten für private PKW:
a) W 21.045 für Porsche 911,
Mercedes 450 SEL, VW Golf - 36.000,--
b) W 53.802 für VW Golf - 24.000,--
-------------
- 64.000,--
Kosten der privaten Lebensführung - 180.000,--
-------------
Vermögensunterdeckung - 244.000,--
=============
1986 S
Saldo Entnahmen - Einlagen laut
Privatkonto der Buchhaltung - 220.000,--
Gehalt Gattin + 60.000,--
-------------
- 160.000,--
Geldbestand 1.1.1986 laut VSt-Erklärung + 900.000,--
Geldbestand 1.1.1987 laut VSt-Erklärung - 460.000,--
-------------
+ 280.000,--
Zinserträge aus Vorjahr lt. Bp. + 29.750,--
Laufende Kosten für private PKW:
a) W.21.045 für Porsche 911,
Mercedes 450 SEL, VW Golf - 36.000,--
b) W 53.802 für VW Golf - 24.000,--
-------------
verfügbare Geldmittel
für privaten Verbrauch + 249.750,--
=============
1987 S
Saldo Entnahmen - Einlagen laut
Privatkonto der Buchhaltung - 245.000,--
Gehalt Gattin + 60.000,--
-------------
- 185.000,--
Geldbestand 1.1.1987 laut VSt-Erklärung + 460.000,--
Geldbestand 1.1.1988 laut VSt-Erklärung - 205.000,--
-------------
+ 70.000,--
Zinserträge aus Vorjahr lt. Bp. + 27.200,--
Kauf Motorrad Suzuki 45850 lt. Abgpfl. - 12.000,--
Laufende Kosten für private Kfz
a) W 21.045 für Porsche 911,
Mercedes 450 SEL - 36.000,--
b) W 53.802 für VW Golf - 24.000,--
c) W 637.790 für VW Golf ab 3/87 - 20.000,--
d) W 15.681 für Suzuki 45 850 - 15.000,--
-------------
- 9.800,--
Kosten der privaten Lebensführung - 180.000,--
-------------
Vermögensunterdeckung - 189.800,--
=============
Nach den Ausführungen im Prüfungsbericht wurde vom Prüfer ferner festgestellt, daß am 26. Juli 1985 auf dem Sparbuch 30.088.041 der R.-Bank eine Einlage von S 300.000,-- erfolgt sei, die nicht aus den gebuchten Einnahmen herrühre. Am 29. Februar 1990 seien berichtigte Vermögensteuererklärungen zum 1. Jänner 1984 bis 1. Jänner 1988 vorgelegt worden, in denen höhere Bargeldbestände erklärt worden seien. Es sei unbestritten, daß im Prüfungszeitraum Ersparnisse in Form von Sparguthaben bestanden hätten. Da es sich um anonyme Sparbücher gehandelt habe und die Nummern der Sparbücher nicht mehr bekannt seien, könnten die Sparguthaben nur mehr geschätzt werden. Da die Zeiträume, auf die sich die durch die Vermögensdeckungsrechnung festgestellten Zuwächse erstreckten, nicht mehr feststellen ließen, sei der Gesamtbetrag der Unterdeckung (S 804.337,--) gleichmäßig Umsatz und Gewinn der vier Prüfungsjahre (brutto je S 201.400,--, netto je S 167.500,--) zugerechnet worden.
In der Berufung wurde geltend gemacht, die Kosten der Lebensführung seien mit S 180.000,-- zu hoch angesetzt. Die Familie des Beschwerdeführers (mit Ehegattin und einem Kind) finde mit durchschnittlich S 10.000,-- das Auslangen. Die Familienbeihilfe (ca. 15.000,-- p.a.) sei nicht berücksichtigt worden. Die Schätzung sei durch keinerlei Kassafehlbeträge oder sonstige Mängel untermauert. Es sei lediglich von irrtümlich erklärten Beträgen ausgegangen worden. Die Kosten für die privaten Personenkraftwagen seien zu hoch angesetzt worden.
In der Berufung wurde vom Beschwerdeführer folgende Vermögensdeckungsrechnung vorgenommen, wobei er zunächst ein "Barvermögen" zum 1. Jänner 1984 ermittelte:
"Dieses Barvermögen (der Bp mitgeteilt, aber von dieser nicht berücksichtigt) resultierte aus folgenden Quellen:
a) Erhaltener Kaufpreisteil für
Verkauf Haus Trausdorf S 600.000,--
b) Die Entnahmen 1983 betrugen S 462.353,--;
Rest nach Abzug der Lebenshaltungskosten S 340.000,--
c) Die Entnahmen 1982 betrugen S 233.222,--;
Rest nach Abzug der Lebenshaltungskosten S 100.000,--
d) Erbschaft aus 1973 (in Raten bezahlt) S 160.000,--
-------------
S 1.200.000,--
Die Vermögensrechnungen wären m.E. somit wie folgt
aufzustellen:
Vermögensdeckungsrechnung 1984:
Saldo Entnahmen - Einlagen laut
Privatkonto der Buchhaltung S - 120.537,--
Gehalt Gattin S 55.000,--
---------------
S - 65.537,--
Geldbestand 1.1.1984 lt. VSt-Erklärung S 1.200.000,--
Geldbestand 1.1.1985 lt. VSt-Erklärung S - 700.000,--
---------------
S 434.463,--
Rückzahlung für Gebäude Traiskirchen
laut vorgelegten Bankbelegen S - 800.000,--
---------------
S - 365.537,--
2. Teilbetrag für Verkauf Grundstück
in Trausdorf laut Kaufvertrag S 600.000,--
---------------
S 234.463,--
Kauf PKW Mercedes 450 SEL laut
vorgelegter Rechnung S - 65.000,--
---------------
S 169.463,--
Laufende Kosten für private PKW:
a) W 21.045 für Porsche 911,
Mercedes 450 SEL, VW Golf S - 12.000,--
b) W 53.802 für VW Golf S - 12.000,--
---------------
S 145.463,--
Kosten für private Lebensführung
(für Lebensunterhalt, Miete, Strom
Beheizung, Telefon) S - 120.000,--
---------------
Vermögensüberdeckung S 25.463,--
===============
1985:
Saldo Entnahmen - Einlagen laut
Privatkonto der Buchhaltung S 309.000,--
Gehalt Gattin S 60.000,--
---------------
S 369.000,--
Geldbestand 1.1.1985 laut VSt-Erklärung S 700.000,--
Geldbestand 1.1.1986 laut VSt-Erklärung S - 900.000,--
---------------
S 169.000,--
Zinserträge aus Vorjahr lt. BP S 27.000,--
Laufende Kosten für private PKW:
a) W 21.045 für Porsche 911,
Mercedes 450 SEL, VW Golf S - 12.000,--
b) W 53.802 für VW Golf S - 12.000,--
---------------
S 172.000,--
Kosten der privaten Lebensführung S - 120.000,--
---------------
Vermögensüberdeckung S 52.000,--
===============
1986:
Saldo Entnahmen - Einlagen laut
Privatkonto der Buchhaltung S - 220.000,--
Gehalt Gattin S 60.000,--
---------------
S - 160.000,--
Geldbestand 1.1.1986 laut VSt-Erklärung S 900.000,--
Geldbestand 1.1.1987 laut VSt-Erklärung S - 506.000,--
---------------
S 234.000,--
Zinserträge aus Vorjahr lt. Bp. S 29.750,--
Laufende Kosten für private PKW:
a) W 21.045 für Porsche 911,
Mercedes 450 SEL, VW Golf S - 12.000,--
b) W 53.802 für VW Golf S - 12.000,--
verfügbare Geldmittel für privaten Verbrauch S - 120.000,--
---------------
Vermögensüberdeckung S 119.750,--
===============
1987:
Saldo Entnahmen - Einlagen laut
Privatkonto der Buchhaltung S - 245.000,--
Gehalt Gattin S 60.000,--
---------------
S - 185.000,--
Geldbestand 1.1.1987 laut VSt-Erklärung S 560.000,--
Geldbestand 1.1.1988 laut VSt-Erklärung S - 205.000,--
---------------
S 170.000,--
Zinserträge aus Vorjahr lt. Bp. S 27.200,--
Kauf Motorrad Suzuki 45850 lt. Abgpfl. S - 12.000,--
a) W 21.045 für Porsche 911,
Mercedes 450 SEL, VW Golf S - 12.000,--
b) W 53.802 für VW Golf
c) W 637.790 für VW Golf ab 3/87 S - 12.000,--
d) W 15.681 für Suzuki 45 850 S - 5.000,--
---------------
S 156.200,--
Kosten der privaten Lebensführung S - 150.000,--
---------------
Vermögensüberdeckung S 6.200,--
==============="
Auf einen entsprechenden Vorhalt hinsichtlich des Nachweises der Geldbestände wurde vom Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 29. April 1992 ausgeführt, es seien keine Sparbücher vorhanden. Der Nachweis von S 1,040.000,-- sei durch den Grundstücksverkauf Trausdorf bzw. Entnahmen laut Buchhaltung erbracht worden. Die Erbschaft von S 160.000,-- werde durch eine Kopie des entsprechenden Notariatsaktes nachgewiesen.
In der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung legte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers einen im Verlassenschaftsverfahren nach der Mutter des Beschwerdeführers ergangenen Beschluß des Bezirksgerichtes Z. vom 18. September 1970 vor, wonach die Erbserklärung des erbl. Witwers zu Gericht angenommen wurde. Der Reinnachlaß wurde mit S 6.983,-- der Abhandlung zugrunde gelegt. Die Erklärung des Beschwerdeführers, sich bezüglich seines Pflichtteiles mit dem erbl. Witwer außergerichtlich zu vereinbaren, wurde zur Kenntnis genommen. Dazu gab der steuerliche Vertreter in der mündlichen Verhandlung an, im Nachlaß sei auch ein Grundstück mit dem Einheitswert enthalten gewesen. Der Beschwerdeführer habe als Pflichtteil in den Jahren 1973 bis 1980 jeweils S 20.000,-- jährlich erhalten.
Im angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde davon aus, daß das "Barvermögen" zum 1. Jänner 1984 (S 1,200.000,--) vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen worden sei. Auch die behauptete Erbschaft sei unbelegt geblieben. Es sei auch denkbar, daß die vom Prüfer angesetzte Ausgangssumme von S 700.000,-- zum 1. Jänner 1984 gar nicht vorhanden gewesen sei. Jedenfalls seien die Vermögensteuererklärungen solange berichtigt worden, bis das vom Beschwerdeführer gewünschte Ergebnis erreicht wurde. Hinsichtlich der Beträge, deren Besitz vom Beschwerdeführer nunmehr behauptet worden sei, seien vom Beschwerdeführer auch nie Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt worden. Die im Verhältnis zu diesen Beträgen geringfügige Ungenauigkeit, daß die Familienbeihilfe von S 15.000,-- jährlich nicht (gesondert) angesetzt worden sei, müsse der Beschwerdeführer gegen sich gelten lassen. Der Beschwerdeführer habe dem Ansatz der Lebenshaltungskosten mit S 180.000,-- "nichts Substantielles" entgegengehalten. Die belangte Behörde verwies dazu auf den Umstand, daß die Familie des Beschwerdeführers bis zu fünf Kraftfahrzeuge - wenn auch mit Wechselkennzeichen - betrieben habe.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein in einem mängelfreien Verfahren festgestellter unaufgeklärter Vermögenszuwachs die Annahme, daß die Vermehrung des Vermögens aus nicht einbekannten Einkünften herrührt. Gleiches gilt, wenn der Abgabepflichtige nicht aufzuklären vermag, aus welchen Quellen er seinen laufenden Lebensunterhalt bestreiten konnte (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 23. Februar 1994, 90/13/0075). In einem solchen Schätzungsverfahren müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen besteht, muß mit den Lebenserfahrungen im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muß stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hiebei muß die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen, auch wenn ihre Richtigkeit erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muß (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1992, 90/13/0118, 0119, und vom 2. Juni 1992, 88/14/0080, mit weiteren Hinweisen).
Strittig ist hinsichtlich der vom Prüfer angewandten Schätzungsmethode zunächst der Ansatz eines Geldbestandes zum 1. Jänner 1984. Der Beschwerdeführer hat - abgesehen von einem Erlös aus einem Grundstücksverkauf - keinerlei Nachweis für den Bestand eines Guthabens an jederzeit verfügbaren Geldmitteln erbringen können. Einerseits ist es eher unwahrscheinlich, daß ein steuerehrlicher gewerblicher Unternehmer, der im betrieblichen Bereich Mittel aus einem Bankkredit aufnehmen muß, einen größeren Geldbetrag, sei es in bar, sei es in Sparbüchern, verwahrt. Andererseits widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, daß ein Unternehmer Entnahmen tätigt, um die Geldbeträge erst Jahre später für die Finanzierung verschiedener Aufwendungen des Lebens zu verwenden. Daß zum 1. Jänner 1984 ein "Barvermögen" aus Entnahmen des Jahres 1983 von S 340.000,-- und aus Entnahmen des Jahres 1982 in Höhe von S 100.000,-- vorhanden gewesen sein sollte, ist angesichts des betrieblichen Kapitalbedarfes nicht vorstellbar. Auch die Behauptung, ein Barbetrag von S 160.000,-- sei zum 1. Jänner 1984 noch aus einer "Erbschaft" aus dem Jahre 1973 vorhanden gewesen, konnte vom Beschwerdeführer nicht bewiesen werden. Die Behauptungen über die Zahlungsmodalitäten einer angeblichen Pflichtteilsforderung wurden überdies erst aufgestellt, als in der mündlichen Verhandlung offenkundig wurde, daß der vorgelegte Gerichtsbeschluß keinerlei Hinweis auf entsprechendes Vermögen der Erblasserin enthielt.
Nach den vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen im Prüfungsbericht war Ausgangspunkt der Prüfungsfeststellungen der Umstand, daß der Beschwerdeführer in den Jahren 1984, 1985 und 1987 mehr Bareinlagen als Entnahmen verbucht hatte. Erst aufgrund dieser Feststellungen wurden am 27. August 1989 entsprechende Vermögensteuererklärungen eingereicht. Der Prüfer ist von dem nicht weiter erwiesenen Geldvermögen von S 700.000,--, das in der am 27. August 1989 eingereichten Vermögensteuererklärung ausgewiesen wurde, ausgegangen. Durch diese Vorgangsweise des Prüfers konnte der Beschwerdeführer keinesfalls beschwert sein. Zu Recht hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, daß in der vor der Betriebsprüfung eingereichten ersten Vermögensteuererklärung zum 1. Jänner 1984 im Abschnitt "Zahlungsmittel und laufende Guthaben" lediglich der Vermerk "unter Freibetrag" angebracht war.
Wenn in der Beschwerde die Meinung vertreten wird, der in der Geldrechnung für 1986 ausgewiesene, für privaten Verbrauch verfügbare Betrag von S 249.750,-- hätte von der Unterdeckung der Jahre 1984, 1985 und 1987 abgezogen werden müssen, so wird vom Beschwerdeführer zunächst übersehen, daß der Prüfer in der Rechnung für 1986 keine Lebenshaltungskosten abgesetzt hat. Einer vom Beschwerdeführer gemeinten Saldierung des positiven, für die Lebenshaltung verfügbaren Betrages des Jahres 1986 mit den Fehlbeträgen der Jahre 1984, 1985 und 1987 steht darüber hinaus entgegen, daß die Unterdeckung dieser Jahre nur dadurch erklärbar ist, daß entsprechende Schwarzumsätze getätigt wurden. Die auf das einzelne Jahr (hinsichtlich 1984, 1985 und 1987) ermittelten Schwarzumsätze können mangels eines logischen Zusammenhanges nicht um die für 1986 verfügbaren Geldmittel vermindert werden. Sollte der Beschwerdeführer gemeint haben, Geldmittel des Jahres 1986 seien noch 1987 zur Verfügung gestanden, so setzt dies wiederum die Unrichtigkeit der vom Beschwerdeführer eingereichten Vermögensteuererklärung zum 1. Jänner 1987 voraus. Die vom Beschwerdeführer angestrebte Verteilung des gesamten für 1986 verfügbaren Geldbetrages auf den Zeitraum 1984 bis 1987 entbehrt damit jeder Grundlage.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Ansatz seiner Meinung nach zu hoher Lebenshaltungskosten sowie dagegen wendet, daß die erhaltene Familienbeihilfe nicht berücksichtigt wurde, ist ihm allgemein entgegenzuhalten, daß einer Schätzung jeglicher Art eine Ungewißheit innewohnt, die umso größer sein wird, je ungenauer und unsicherer die Ausgangspositionen sind. Grundsätzlich ist zu bemerken, daß der Prüfer die in den berichtigten Vermögensteuererklärungen vom 27. August 1989 ausgewiesenen Vermögen an Bargeld und Sparguthaben seiner Geldrechnung zugrunde gelegt hat. Wie bereits ausgeführt, entbehren diese Angaben - ebenso wie jene in den neuerlichen berichtigten Erklärungen vom 19. Februar 1990 - der Glaubwürdigkeit. So wurde darin zum 1. Jänner 1987 ein privates Barvermögen von S 460.000,-- ausgewiesen, obgleich zum selben Zeitpunkt eine betriebliche Bankverbindlichkeit von mehr als S 360.000,-- bestand. Wenn die Abgabenbehörden dennoch diese Angaben ihrer Schätzung zugrunde gelegt haben, so kann der Beschwerdeführer durch methodenbedingte Ungenauigkeiten der Schätzung nicht in seinen Rechten verletzt sein. Überdies erscheinen die vom Prüfer angesetzten Lebenshaltungskosten - auch bei Einbeziehung der durch die Familienbeihilfe zusätzlich zur Verfügung gestandenen Mittel - keineswegs überhöht, zumal der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, im Abgabenverfahren substantiierte Einwendungen gegen die Höhe dieser Aufwendungen zu erheben.
Das Vorbringen in der Beschwerde, es seien in der Geldrechnung Betriebskosten für die beiden im Betriebsvermögen befindlichen Personenkraftwagen Mercedes 190 E und 450 SEL zu Unrecht enthalten, ist unrichtig: Betriebskosten für einen PKW Mercedes 190 E sind in der Geldrechnung nicht enthalten. Die Betriebskosten für die mit einem Wechselkennzeichen betriebenen Fahrzeuge (Mercedes 450 SEL, Porsche 911 und VW Golf) sind auch in der Berufung vom Beschwerdeführer selbst als nicht betrieblich veranlaßt angesetzt worden.
Der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß die Lebenshaltungskosten eines Unternehmers deswegen günstiger seien als die eines nichtselbständig Erwerbstätigen, weil ein Teil der sonst privat anfallenden Kosten im Unternehmen erfaßt werden. Wenn der Beschwerdeführer bei der Ermittlung des Gewinnes aus Gewerbebetrieb Aufwendungen als Betriebsausgaben behandelt hat, die gemäß § 20 EStG 1988 als Kosten der Lebensführung nicht absetzbar sind, so kann er durch die von der Abgabenbehörde vorgenommene Gewinnermittlung nicht in seinen Rechten verletzt sein.
2. Lagerhalle
Der Beschwerdeführer erwarb nach den Feststellungen im Prüfungsbericht am 23. Dezember 1984 in O., Gemeinde T., eine Liegenschaft mit einer Lagerhalle um den Preis von
S 2,838.000,--. Ab dem Jahre 1984 machte der Beschwerdeführer eine AfA im Ausmaß von 4 % von den gesamten Anschaffungskosten der Liegenschaft geltend.
Der Prüfer schied zunächst den auf Grund und Boden entfallenden Teil der Anschaffungskosten aus. Unter Berufung auf eine Auskunft des Gemeindeamtes T. ging der Prüfer von einem Quadratmeterpreis von S 100,-- aus und kürzte dementsprechend die Bemessungsgrundlage der AfA um den Betrag von S 631.900,--. Die Nutzungsdauer der Lagerhalle wurde vom Prüfer im Hinblick auf die massive Bauweise mit 40 Jahren angenommen.
In der Berufung wurde demgegenüber geltend gemacht, die der Liegenschaft gegenüberliegenden Liegenschaften seien als Bauland für Einfamilienhäuser um S 40,--/m2 verkauft worden. In unmittelbarer Nachbarschaft befinde sich die umweltverschmutzende F. AG sowie die Müllkompostierungsanlage T. Für das streitgegenständliche Industriegrundstück seien maximal S 25,-- bis S 30,-- pro m2 anzusetzen. Im Hinblick auf die betriebliche Nutzung scheine die Annahme einer Nutzungsdauer von 25 Jahren gerechtfertigt.
In einer Stellungnahme des Prüfers zur Berufung wurde auf ein für eine beabsichtigte Versteigerung im Jahre 1982 erstelltes Gutachten der Liegenschaft verwiesen, wonach bei einem gesamten Wert von S 4,743.800,-- auf Grund und Boden S 1,263.800,-- entfallen sei. Im Gutachten sei von einer Gesamtnutzungsdauer der im Jahre 1976 errichteten Halle von 60 Jahren ausgegangen worden.
In einer Eingabe vom 29. April 1992 gab der Beschwerdeführer an, die gegenüberliegende Liegenschaft sei 1979 um einen Quadratmeterpreis von S 48,-- erworben worden.
Die belangte Behörde wies die Berufung auch in diesem Punkt ab. Sie berief sich dazu in ihrer Sachverhaltsdarstellung auf eine weitere Stellungnahme des Prüfers über neuerliche Erhebungen beim Gemeindeamt T., wo von einem Behördenorgan di