RS Vwgh 1995/5/30 91/13/0248

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §27 Abs1;
EStG 1972 §93 Abs1;
KStG 1966 §8 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/13/0250

Rechtssatz

Wendet eine Kapitalgesellschaft ihrer Schwestergesellschaft einen Vermögensvorteil zu und liegt die wirtschaftliche Veranlassung hiefür nicht in Leistungsbeziehungen zwischen den Gesellschaften, sondern in der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung, so liegt einerseits eine Gewinnausschüttung an die gemeinsame (gemeinsamen) Muttergesellschaft (Muttergesellschaften) bzw Gesellschafter und andererseits eine Einlage des (der) Ausschüttungsempfänger bei der Schwestergesellschaft vor (Hinweis Doralt/Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts Bd 1, Auflage 05te, S 273 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991130248.X03

Im RIS seit

15.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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