RS Vwgh 1995/3/15 94/13/0249

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Veröffentlicht am 15.03.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §27 Abs1;
EStG 1988 §27 Abs1;
KStG 1966 §8 Abs1;
KStG 1988 §8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/14/0111 E 30. Mai 1989 VwSlg 6405 F/1989 RS 3

Stammrechtssatz

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ergibt sich für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr nicht schon deshalb, weil die Kapitalges dem Gesellschafter bei Bestehen einer Verpflichtung zur Zinsenzahlung die Zinsen erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres in Rechnung stellte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994130249.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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