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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Die Veräußerung der stillen Beteiligung im Jahr 1987 ist nicht als völlig gesonderter Vorgang einer (nicht steuerbaren) Übertragung an einen Dritten zu sehen, sondern stellt im gegenständlichen Fall die (teilweise) Rückgängigmachung der Verlustzuweisung des Jahres 1984 dar. Soweit die handelsrechtliche Verlustzuweisung im Jahr 1984 zu negativen Einkünften iSd § 27 Abs 1 Z 2 EStG 1972 führt, hat daher die wirtschaftliche Neutralisierung dieser Verlustzuweisung im Wege der Veräußerung positive Einkünfte iSd § 27 Abs 1 Z 2 EStG 1972 zur Folge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995140113.X02Im RIS seit
20.11.2000