RS Vwgh 1995/6/29 94/15/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1995
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §188 Abs1 litb
EStG 1972 §23 Z2
EStG 1972 §27 Abs1 Z2
EStG 1988 §23 Z2
EStG 1988 §27 Abs1 Z2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
94/15/0105
94/15/0106
94/15/0107

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/23 93/15/0163 1

Stammrechtssatz

Eine tatbestandsmäßige Beteiligung an Einkünften aus Gewerbebetrieb wird nur dann angenommen, wenn sie in einer sogenannten Mitunternehmerschaft besteht. Gemäß § 23 Z 2 EStG 1988 sind diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb ua Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (insbesondere offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften). Entscheidend für den konkreten Fall ist somit die Frage, ob die beteiligten stillen Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind. Voraussetzung dafür ist, daß mit ihrer Position Unternehmerwagnis verbunden ist. Dieses drückt sich in der Unternehmerinitiative und/oder im Unternehmerrisiko aus. Unternehmerinitiative entfaltet, wer auf das betriebliche Geschehen Einfluß nehmen kann, wozu auch das einem Gesellschafter zustehende Stimmrecht genügt (Hinweis E 2.4.1982, 82/13/0079,0080). Das Unternehmerrisiko besteht in der Teilnahme am Wagnis des Unternehmens und kommt ua in der Beteiligung am Gewinn und Verlust und an den stillen Reserven einschließlich des Firmenwertes zum Ausdruck (Hinweis E 2.4.1982, 82/13/0079,0080).

Schlagworte

Beschwerderecht Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994150103.X02

Im RIS seit

06.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten