RS Vwgh 1996/5/22 95/14/0121

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Veröffentlicht am 22.05.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §27 Abs1 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/14/0122

Rechtssatz

Die Genossenschaft hat sich im Rahmen des bestehenden Vertragsverhältnisses zur Rückzahlung des Kaufpreisanteiles entschlossen. Diese Alternativschuld der Genossenschaft stellt auf seiten des Abgabepflichtigen als Gläubiger eine Kapitalforderung dar. Daß die Beh die Zinsen, die aufgrund dieser Kapitalforderung an den Abgabepflichtigen - aus welchem Rechtsgrund immer - gezahlt worden sind, als Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 27 Abs 1 Z 4 EStG 1988 qualifiziert hat, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. (Hier: Die gemeinnützige Genossenschaft verpflichtet sich im "Anwartschaftsvertrag", abgeschlossen mit dem Abgabepflichtigen als Kaufanwärter, auf einer in ihrem Eigentum befindlichen Liegenschaft ein Einfamilienhaus zu errichten; der Kaufpreis für das Haus setzt sich aus Grundkosten und Baukosten zusammen; der vorläufige Grundkostenanteil wird vom Abgabepflichtigen vereinbarungsgemäß bezahlt; die Genossenschaft erklärt Rücktritt vom Vertrag und zahlt dem Abgabepflichtigen die einbezahlte Summe zuzüglich Zinsen zurück)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995140121.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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