Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
Rechtssatz: Der Umstand, dass es sich gegebenenfalls nicht um "Tätigkeitsorte", sondern um "Einsatzgebiete" handelte, ändert nichts an der entscheidenden Vertrautheit des Abgabepflichtigen, eines Gendarmeriebeamten, mit diesen Gebieten. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:1999130001.X01 ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
Rechtssatz: Das Vorbringen des Abgabepflichtigen, eines Gendarmeriebeamten, auch in "zeitlicher" Hinsicht könne nicht von wiederkehrenden Einsatz"orten" gesprochen werden, weil die Tätigkeit zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten ausgeübt werden müsse und ein Mehraufwand allein schon dadurch gegeben sei, dass die Tätigkeit oft bis zwei Uhr... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
Rechtssatz: Der Umstand, dass es sich gegebenenfalls nicht um "Tätigkeitsorte", sondern um "Einsatzgebiete" handelte, ändert nichts an der entscheidenden Vertrautheit des Abgabepflichtigen, eines Gendarmeriebeamten, mit diesen Gebieten. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:1999130001.X01 ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
Rechtssatz: Das Vorbringen des Abgabepflichtigen, eines Gendarmeriebeamten, auch in "zeitlicher" Hinsicht könne nicht von wiederkehrenden Einsatz"orten" gesprochen werden, weil die Tätigkeit zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten ausgeübt werden müsse und ein Mehraufwand allein schon dadurch gegeben sei, dass die Tätigkeit oft bis zwei Uhr... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielt als Hauptschullehrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für das Jahr 1992 berücksichtigte das Finanzamt die Anschaffungskosten eines PC (samt Software) von rund 106.000 S unter Ausscheidung eines Privatanteils von 35 % sowie unter Ansatz einer fünfjährigen Nutzungsdauer als Werbungskosten. Im Zug der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1994 machte der Beschwerdeführer Anschaffungskosten für einen weiteren PC (samt Software) von rund 81.000 S als Wer... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielt als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Mit Bescheid vom 26. Mai 1997 wurde die Einkommensteuer des Streitjahres 1995 unter Berücksichtigung von Sonderausgaben (Lebensversicherungsprämien von 31.180 S und Kirchenbeiträge von 1.000 S) festgesetzt. Für die beiden in Graz studierenden Söhne Peter R. und Siegfried D. wurden die Pauschbeträge gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 sowie für das nicht haushaltszugehörige Kind Siegfried D. der Unterhaltsab... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielt als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Mit Bescheid vom 26. Mai 1997 wurde die Einkommensteuer des Streitjahres 1995 unter Berücksichtigung von Sonderausgaben (Lebensversicherungsprämien von 31.180 S und Kirchenbeiträge von 1.000 S) festgesetzt. Für die beiden in Graz studierenden Söhne Peter R. und Siegfried D. wurden die Pauschbeträge gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 sowie für das nicht haushaltszugehörige Kind Siegfried D. der Unterhaltsab... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z1;EStG 1988 §4 Abs1;
Rechtssatz: Hat der Steuerpflichtige ein mit einem Bauspardarlehen finanziertes Wohn- und Geschäftshaus der Ehefrau unentgeltlich übertragen, folgt im Sinne der Judikatur, dass die strittige Darlehensverbindlichkeit auch nicht mehr anteilig (im Ausmaß der betrieblichen Nutzung) dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen zu... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §4 Abs1;EStG 1988 §4 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/15/0106 E 30. September 1999 RS 3
(hier ohne den letzten Satz) Stammrechtssatz Nach stRsp des VwGH besteht ein enger Zusammenhang zwischen den Verbindlichkeiten, die für die Anschaffung bzw Herstellung eines Wirtschaftsgutes aufgewendet worden sind, und eben diesem Wirtsch... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20;EStG 1988 §4 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 95/13/0288 E 30. Mai 2001 RS 1(hier nur letzter Satz) Stammrechtssatz Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage zu prüfen ist, ob die Aufwendungen durch die... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20;VwRallg;
Rechtssatz: Aufwendungen oder Ausgaben, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Abgabenbehörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen oder Ausgaben d... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z1;EStG 1988 §4 Abs1;
Rechtssatz: Hat der Steuerpflichtige ein mit einem Bauspardarlehen finanziertes Wohn- und Geschäftshaus der Ehefrau unentgeltlich übertragen, folgt im Sinne der Judikatur, dass die strittige Darlehensverbindlichkeit auch nicht mehr anteilig (im Ausmaß der betrieblichen Nutzung) dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen zu... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Musiker, machte bei Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für die Jahre 1997 bis 1999 Kilometergelder für Fahrten zwischen seinem Wohnort und der Arbeitsstätte (Musikschule in Eisenstadt) als Werbungskosten geltend. Gegen den Einkommensteuerbescheid, mit welchem das Finanzamt an Stelle der Kilometergelder (und zusätzlich zum Verkehrsabsetzbetrag) das so genannte große Pendlerpauschale zum Ansatz brachte, berief der Beschwerdeführer. E... mehr lesen...
Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, mit Bestandsvertrag vom 11. Mai 1979 habe Frau S. an Herrn K. ein Grundstück um einen jährlichen Mietzins von 70.000 S vermietet. Das am 1. Juli 1979 begonnene, ins Grundbuch einverleibte, Bestandsverhältnis sei auf die Dauer von 90 Jahren abgeschlossen worden. Es ende daher am 30. Juni 2069. In der Folge habe Herr K., der bisher ein Einzelunternehmen betrieben habe, das Grundstück an die K. GmbH (unter)verpachtet (Vertrag vom 2. Ok... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Musiker, machte bei Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für die Jahre 1997 bis 1999 Kilometergelder für Fahrten zwischen seinem Wohnort und der Arbeitsstätte (Musikschule in Eisenstadt) als Werbungskosten geltend. Gegen den Einkommensteuerbescheid, mit welchem das Finanzamt an Stelle der Kilometergelder (und zusätzlich zum Verkehrsabsetzbetrag) das so genannte große Pendlerpauschale zum Ansatz brachte, berief der Beschwerdeführer. E... mehr lesen...
Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, mit Bestandsvertrag vom 11. Mai 1979 habe Frau S. an Herrn K. ein Grundstück um einen jährlichen Mietzins von 70.000 S vermietet. Das am 1. Juli 1979 begonnene, ins Grundbuch einverleibte, Bestandsverhältnis sei auf die Dauer von 90 Jahren abgeschlossen worden. Es ende daher am 30. Juni 2069. In der Folge habe Herr K., der bisher ein Einzelunternehmen betrieben habe, das Grundstück an die K. GmbH (unter)verpachtet (Vertrag vom 2. Ok... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8;EStG 1988 §7 Abs1;
Rechtssatz: Spekulative Annahmen über zukünftige, die Nutzungsdauer allenfalls beeinflussende Verhältnisse sind nicht in der Lage, die Berücksichtigung einer kürzeren Nutzungsdauer zu rechtfertigen (Hinweis E 17. November 1992, 92/14/0141). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
Rechtssatz: Nach dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG sind die Aufwendungen für täglich zurückgelegte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale abgegolten. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:2001150225.X01 Im... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8;EStG 1988 §6;EStG 1988 §7 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 93/14/0122 E 5. Oktober 1993 VwSlg 6816 F/1993 RS 1
(hier nur erster Satz) Stammrechtssatz Abnutzbar sind Wirtschaftsgüter, die einem Werteverzehr unterliegen; der Werteverzehr kann technisch, wirtschaftlich oder auch zeitlich bedingt sein (Hinweis Doralt, Kommentar zum Einkomm... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8;EStG 1988 §7 Abs1;
Rechtssatz: Für unkörperliche Wirtschaftsgüter wie Bestandsrechte kommt die durch Zeitablauf bedingte Wertminderung zum Tragen. Ein Bestandsrecht an einem Grundstück ist in diesem Sinne auch nicht vergleichbar mit körperlichen Wirtschaftsgütern, die durch Entmodung oder wirtschaftlichen Fortschritt gegebenenfalls einem ras... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8;EStG 1988 §7 Abs1;
Rechtssatz: Spekulative Annahmen über zukünftige, die Nutzungsdauer allenfalls beeinflussende Verhältnisse sind nicht in der Lage, die Berücksichtigung einer kürzeren Nutzungsdauer zu rechtfertigen (Hinweis E 17. November 1992, 92/14/0141). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
Rechtssatz: Nach dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG sind die Aufwendungen für täglich zurückgelegte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale abgegolten. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:2001150225.X01 Im... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8;EStG 1988 §6;EStG 1988 §7 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 93/14/0122 E 5. Oktober 1993 VwSlg 6816 F/1993 RS 1
(hier nur erster Satz) Stammrechtssatz Abnutzbar sind Wirtschaftsgüter, die einem Werteverzehr unterliegen; der Werteverzehr kann technisch, wirtschaftlich oder auch zeitlich bedingt sein (Hinweis Doralt, Kommentar zum Einkomm... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8;EStG 1988 §7 Abs1;
Rechtssatz: Für unkörperliche Wirtschaftsgüter wie Bestandsrechte kommt die durch Zeitablauf bedingte Wertminderung zum Tragen. Ein Bestandsrecht an einem Grundstück ist in diesem Sinne auch nicht vergleichbar mit körperlichen Wirtschaftsgütern, die durch Entmodung oder wirtschaftlichen Fortschritt gegebenenfalls einem ras... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war im Streitzeitraum als Betriebsprüfer bei einem Finanzamt beschäftigt. Für die Streitjahre beantragte er jeweils die Durchführung eines Jahresausgleichs und machte im Verwaltungsverfahren u.a. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch der IFABO (Eintrittskarten, Parkscheine), in Form der Absetzung für Abnutzung zweier im Jahr 1990 angeschaffter Computer (wobei er bei einem der beiden Computer einen Anteil der privaten Nutzung von 50% anführte), die Aufwendung... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war im Streitzeitraum als Betriebsprüfer bei einem Finanzamt beschäftigt. Für die Streitjahre beantragte er jeweils die Durchführung eines Jahresausgleichs und machte im Verwaltungsverfahren u.a. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch der IFABO (Eintrittskarten, Parkscheine), in Form der Absetzung für Abnutzung zweier im Jahr 1990 angeschaffter Computer (wobei er bei einem der beiden Computer einen Anteil der privaten Nutzung von 50% anführte), die Aufwendung... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
Rechtssatz: Im Falle des § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 sieht das Gesetz nur eine pauschale Abgeltung der dem Steuerpflichten entstehenden Kosten im Zusammenhang mit seiner Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte vor. Damit sind nicht nur die reinen Fahrtkosten abgegolten, sondern alle Aufwendungen, die durch die Benützung des Kraftfahrzeuges ents... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
Rechtssatz: Mit dem Verkehrsabsetzbetrag - und den Pauschbeträgen im Falle längerer Fahrtstrecken - sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:1996130152.X01 Im RIS seit 13.08.2002 ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
Rechtssatz: Allein der Umstand, dass der Abgabepflichtige, ein Finanzbeamter, der im Streitzeitraum als Betriebsprüfer bei einem Finanzamt beschäftigt war, - wenn auch regelmäßig - Außendienst versah, entkleidet das Finanzamt (seine Dienststelle) nicht der Eigenschaft als seiner Arbeitsstätte, zumal der Beamte selbst behauptete, an diesen T... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
Rechtssatz: Im Falle des § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 sieht das Gesetz nur eine pauschale Abgeltung der dem Steuerpflichten entstehenden Kosten im Zusammenhang mit seiner Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte vor. Damit sind nicht nur die reinen Fahrtkosten abgegolten, sondern alle Aufwendungen, die durch die Benützung des Kraftfahrzeuges ents... mehr lesen...