Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
Rechtssatz: Mit dem Verkehrsabsetzbetrag - und den Pauschbeträgen im Falle längerer Fahrtstrecken - sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:1996130152.X01 Im RIS seit 13.08.2002 ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
Rechtssatz: Allein der Umstand, dass der Abgabepflichtige, ein Finanzbeamter, der im Streitzeitraum als Betriebsprüfer bei einem Finanzamt beschäftigt war, - wenn auch regelmäßig - Außendienst versah, entkleidet das Finanzamt (seine Dienststelle) nicht der Eigenschaft als seiner Arbeitsstätte, zumal der Beamte selbst behauptete, an diesen T... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielte im Streitjahr einerseits Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Mathematik- und Turnlehrer, andererseits solche aus selbständiger Arbeit als Übungsleiter an einem Universitätssportinstitut. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 beantragte er unter anderem, Aufwendungen für "Sportbekleidung - Turnunterricht" im Betrag von S 12.127,-- als Werbungskosten im Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit zu berücksichtigen. ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Angestellter der B AG in Deutschland, war in den Streitjahren (zeitlich befristet) bei der B GmbH in Österreich tätig, wobei er für diesen Zeitraum einen Wohnsitz in Österreich begründete. Unbestritten ist, dass Österreich als Tätigkeitsstaat nach Art 9 Abs 2 DBA-Deutschland, BGBl Nr 220/1955 idgF, das Besteuerungsrecht an den Einkünften des Beschwerdeführers aus nichtselbständiger Arbeit zusteht. Der Beschwerdeführer beantragte, Beiträge an eine pr... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielte im Streitjahr einerseits Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Mathematik- und Turnlehrer, andererseits solche aus selbständiger Arbeit als Übungsleiter an einem Universitätssportinstitut. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 beantragte er unter anderem, Aufwendungen für "Sportbekleidung - Turnunterricht" im Betrag von S 12.127,-- als Werbungskosten im Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit zu berücksichtigen. ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Angestellter der B AG in Deutschland, war in den Streitjahren (zeitlich befristet) bei der B GmbH in Österreich tätig, wobei er für diesen Zeitraum einen Wohnsitz in Österreich begründete. Unbestritten ist, dass Österreich als Tätigkeitsstaat nach Art 9 Abs 2 DBA-Deutschland, BGBl Nr 220/1955 idgF, das Besteuerungsrecht an den Einkünften des Beschwerdeführers aus nichtselbständiger Arbeit zusteht. Der Beschwerdeführer beantragte, Beiträge an eine pr... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z7;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Aufwendungen für die Anschaffung bürgerlicher Kleidung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, auch wenn die Kleidung tatsächlich nur in der Arbeitszeit getragen wird. Steuerli... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z7;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Bei Sportbekleidung (hier: Trainingsanzüge, Tennisbekleidung, Turnhose und Sportschuhe) kann - ungeachtet des zum EStG 1972 ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1978, 167/76, VwSlg 5303 F/1978 - von einer typischen Berufskleidung nicht gesprochen werden. (Hier: Die beru... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z7;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Mit der Begrenzung auf typische Berufskleidung soll der Werbungskostenabzug auf solche Berufskleidung beschränkt werden, bei der offensichtlich ist, dass sie im Wesentlichen nur für die berufliche Verwendung geeignet ist, und damit eine Kollision zur privaten Lebensführung und zur privaten Bekleidung v... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Unter welchen Voraussetzungen Beiträge zu einer Krankenversicherung als Werbungskosten abzugsfähig sind, ist § 16 Abs 1 Z 4 EStG 1988 zu entnehmen. Wie der Detailliertheit dieser Bestimmung zu entnehmen ist, handelt es sich dabei um eine taxative Aufzählung. Beiträge zu einer privaten ausländischen Krankenversicherung sind in de... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z7;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Aufwendungen für die Anschaffung bürgerlicher Kleidung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, auch wenn die Kleidung tatsächlich nur in der Arbeitszeit getragen wird. Steuerli... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z7;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Bei Sportbekleidung (hier: Trainingsanzüge, Tennisbekleidung, Turnhose und Sportschuhe) kann - ungeachtet des zum EStG 1972 ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1978, 167/76, VwSlg 5303 F/1978 - von einer typischen Berufskleidung nicht gesprochen werden. (Hier: Die beru... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z7;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Mit der Begrenzung auf typische Berufskleidung soll der Werbungskostenabzug auf solche Berufskleidung beschränkt werden, bei der offensichtlich ist, dass sie im Wesentlichen nur für die berufliche Verwendung geeignet ist, und damit eine Kollision zur privaten Lebensführung und zur privaten Bekleidung v... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Unter welchen Voraussetzungen Beiträge zu einer Krankenversicherung als Werbungskosten abzugsfähig sind, ist § 16 Abs 1 Z 4 EStG 1988 zu entnehmen. Wie der Detailliertheit dieser Bestimmung zu entnehmen ist, handelt es sich dabei um eine taxative Aufzählung. Beiträge zu einer privaten ausländischen Krankenversicherung sind in de... mehr lesen...
Der am 13. März 1933 geborene Beschwerdeführer bezog im Streitjahr als Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit einem Antrag auf Jahresausgleich für 1992 machte der Beschwerdeführer Aufwendungen von 89.298 S unter der Bezeichnung "Zinsen für Aktienkauf v. Dienstgeber-Firma" als Werbungskosten geltend. Mit Bescheid vom 26. Jänner 1994 führte das Finanzamt den Jahresausgleich durch, berücksichtigte jedoch die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten un... mehr lesen...
Der am 13. März 1933 geborene Beschwerdeführer bezog im Streitjahr als Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit einem Antrag auf Jahresausgleich für 1992 machte der Beschwerdeführer Aufwendungen von 89.298 S unter der Bezeichnung "Zinsen für Aktienkauf v. Dienstgeber-Firma" als Werbungskosten geltend. Mit Bescheid vom 26. Jänner 1994 führte das Finanzamt den Jahresausgleich durch, berücksichtigte jedoch die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten un... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §27; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/15/0147 E 18. Dezember 1997 RS 2 Stammrechtssatz Schuldzinsen für Fremdmittel, die zur Anschaffung von Aktien aufgenommen worden sind, sind bei Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Werbungskosten zu berücksichtigen (Hinweis E 27.2.1985, 84/13/0188). ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Für die Abzugsfähigkeit von Zinsen als Werbungskosten ist die Verwendung der Geldmittel maßgeblich, die durch die Schuldaufnahme verfügbar gemacht wurden (Hinweis E 22. Februar 2000, 94/14/0129). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:1996130069.X01 Im RIS seit ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z1;EStG 1988 §27;
Rechtssatz: Auch Beschränkungen, welche die Weitergabe der Aktien erschweren und Verpflichtungen, welche den Abgabepflichtigen gegebenenfalls zu deren Verkauf zwingen, vermögen deren Eigenschaft als private Kapitalanlage nicht zu beseitigen. Das gilt auch für den Fall, dass der Abgabepflichtige nach eigenen Angaben durch den A... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Für die Abzugsfähigkeit von Zinsen als Werbungskosten ist die Verwendung der Geldmittel maßgeblich, die durch die Schuldaufnahme verfügbar gemacht wurden (Hinweis E 22. Februar 2000, 94/14/0129). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:1996130069.X01 Im RIS seit ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z1;EStG 1988 §27;
Rechtssatz: Auch Beschränkungen, welche die Weitergabe der Aktien erschweren und Verpflichtungen, welche den Abgabepflichtigen gegebenenfalls zu deren Verkauf zwingen, vermögen deren Eigenschaft als private Kapitalanlage nicht zu beseitigen. Das gilt auch für den Fall, dass der Abgabepflichtige nach eigenen Angaben durch den A... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer legte der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1997 eine Kostenaufstellung über beruflich veranlasste Reisen mit einem Gesamtbetrag von S 49.277,-- bei. Über Aufforderung nahm er am 12. Oktober 1998 schriftlich dazu Stellung und brachte vor, er sei Prokurist einer namentlich genannten Drogeriekette und österreichweit für die Ressortleitung "Expansion" und für das Gebiet Österreich Ost als Regionalverantwortlicher zuständig. Die öster... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer legte der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1997 eine Kostenaufstellung über beruflich veranlasste Reisen mit einem Gesamtbetrag von S 49.277,-- bei. Über Aufforderung nahm er am 12. Oktober 1998 schriftlich dazu Stellung und brachte vor, er sei Prokurist einer namentlich genannten Drogeriekette und österreichweit für die Ressortleitung "Expansion" und für das Gebiet Österreich Ost als Regionalverantwortlicher zuständig. Die öster... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
Rechtssatz: Das (gesamte) Ortsgebiet von Wien ist als einheitlicher Mittelpunkt der Tätigkeit anzusehen und es muss hier nicht eine weitere Einengung vorgenommen werden (Hinweis E 9.11.1994, 92/13/0281). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:1999140317.X03 Im RIS seit ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §20 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 95/14/0022 E 26. April 2000 RS 1 Stammrechtssatz Der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muss, stellt keine Reise dar, wobei zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort auf Grund längeren Aufenthaltes des Steuerpflicht... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §20 Abs1;
Rechtssatz: Sowohl eine mit Unterbrechungen ausgeübte Beschäftigung an einem Ort als auch wiederkehrende Beschäftigungen an einzelnen, nicht zusammenhängenden Tagen können die Eignung eines Ortes zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründen, sofern die Dauer einer solchen wiederkehrenden Beschäftigung am selben O... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
Rechtssatz: Das (gesamte) Ortsgebiet von Wien ist als einheitlicher Mittelpunkt der Tätigkeit anzusehen und es muss hier nicht eine weitere Einengung vorgenommen werden (Hinweis E 9.11.1994, 92/13/0281). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:1999140317.X03 Im RIS seit ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §20 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 95/14/0022 E 26. April 2000 RS 1 Stammrechtssatz Der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muss, stellt keine Reise dar, wobei zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort auf Grund längeren Aufenthaltes des Steuerpflicht... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §20 Abs1;
Rechtssatz: Sowohl eine mit Unterbrechungen ausgeübte Beschäftigung an einem Ort als auch wiederkehrende Beschäftigungen an einzelnen, nicht zusammenhängenden Tagen können die Eignung eines Ortes zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründen, sofern die Dauer einer solchen wiederkehrenden Beschäftigung am selben O... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid verweigerte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Anerkennung geltend gemachter Aufwendungen (Mehrkosten) für eine doppelte Haushaltsführung sowie für Familienheimfahrten als Werbungskosten. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei als Beamter der Gemeinde Wien schon seit mehreren Jahren berufstätig. In Wien wohne er in einer ca. 45 m2 großen Mietwohnung. Daneben habe er e... mehr lesen...