Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §20;
Rechtssatz: Die Rechtfertigung der Annahme von Werbungskosten anlässlich einer ausschließlich beruflich veranlassten Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 liegt bei kurzfristigen Aufenthalten in dem bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den anso... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §2 Abs3 Z6;EStG 1988 §28;UStG 1994 §12;
Rechtssatz: Die Voraussetzungen einer Berücksichtigung von Werbungskosten vor der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelten auch für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Vorsteuern, bevor noch Entgelte im umsatzsteuerlichen Sinn aus Vermietung erzielt ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §20 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 95/14/0022 E 26. April 2000 RS 1 Stammrechtssatz Der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muss, stellt keine Reise dar, wobei zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort auf Grund längeren Aufenthaltes des Steuerpflicht... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
Rechtssatz: Da es auf die Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen Aufenthaltsort ankommt (Hinweis E 5. Oktober 1994, 92/15/0225), scheidet ein Vergleich mit der Verpflegung am Wohnort aus. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2003:2000150151.X05 Im RIS seit 31.10.2003 ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
Rechtssatz: In § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 ist eine pauschale Berücksichtigung der Reisekosten vorgesehen. Als pauschale Regelung gilt für sie die typisierende Betrachtungsweise; der Gesetzgeber selbst vermutet, dass mit der Reise ein Mehraufwand gegenüber den normalen Verpflegungskosten verbunden ist. Nur dann, wenn Aufwendungen der fraglich... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
Rechtssatz: Die von der belangten Behörde vorgenommenen Überlegungen, wonach die Ausgaben für eine Verpflegung außerhalb des Hotels ohne Beleg (zB Kaffeeautomat, Imbisse und Getränke) keinen Mehraufwand darstellten oder entstandener Aufwand ohnedies durch die Kostenersätze des Arbeitgebers abgedeckt sei, liefen gerade auf den Verwaltungsauf... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/13/0034 E 25. September 2002 RS 2 Stammrechtssatz Die steuerliche Anerkennung eines Verpflegungsmehraufwandes unter dem Titel der Reisekosten ist dann nicht möglich, wenn von einer auch die Kenntnis der Verpflegungsmöglichkeiten bewirkenden Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten ausgegangen werden k... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litc;
Rechtssatz: Sowohl eine mit Unterbrechungen ausgeübte Beschäftigung an einem Ort als auch wiederkehrende Beschäftigungen an einzelnen nicht zusammenhängenden Tagen können die Eignung eines Ortes zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründen, sofern die Dauer einer solchen wiederkehrenden Beschäftigung am s... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §20;
Rechtssatz: Die Rechtfertigung der Annahme von Werbungskosten anlässlich einer ausschließlich beruflich veranlassten Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 liegt bei kurzfristigen Aufenthalten in dem bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den anso... mehr lesen...
Die am 13. April 1992 gegründete beschwerdeführende GmbH (in der Folge nur: Beschwerdeführerin) betreibt ein Reisebüro mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in L. Sowohl in K als auch in E unterhält die Beschwerdeführerin Betriebsstätten. An der Beschwerdeführerin sind Susanne G zu 60 %, sowie Siegfried G und Mario G zu je 20 % beteiligt. Susanne G und Siegfried G sind miteinander verheiratet. Seit Gründung der Beschwerdeführerin ist Susanne G deren Geschäftsführerin und Siegfried G d... mehr lesen...
Die am 13. April 1992 gegründete beschwerdeführende GmbH (in der Folge nur: Beschwerdeführerin) betreibt ein Reisebüro mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in L. Sowohl in K als auch in E unterhält die Beschwerdeführerin Betriebsstätten. An der Beschwerdeführerin sind Susanne G zu 60 %, sowie Siegfried G und Mario G zu je 20 % beteiligt. Susanne G und Siegfried G sind miteinander verheiratet. Seit Gründung der Beschwerdeführerin ist Susanne G deren Geschäftsführerin und Siegfried G d... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §16 Abs1; Beachte Besprechung in:
SWK 13/2004, S 471 - S 472;
Rechtssatz: Aufwendungen für Fahrten zwischen verschiedenen Arbeitsstätten, die über die Aufwendungen eines Dienstnehmers für Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte hinausgehen, sind in ihrer tatsächlichen Höhe (in der Regel bemessen mit dem Kilomete... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §16 Abs1; Beachte Besprechung in:
SWK 13/2004, S 471 - S 472;
Rechtssatz: Aufwendungen für Fahrten zwischen verschiedenen Arbeitsstätten, die über die Aufwendungen eines Dienstnehmers für Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte hinausgehen, sind in ihrer tatsächlichen Höhe (in der Regel bemessen mit dem Kilomete... mehr lesen...
Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, im Beschwerdefall sei strittig, ob bei Anerkennung von Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zusätzlich noch tatsächliche Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden können. Auf Grund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, nach der für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstät... mehr lesen...
Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, im Beschwerdefall sei strittig, ob bei Anerkennung von Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zusätzlich noch tatsächliche Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden können. Auf Grund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, nach der für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstät... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;VwRallg;
Rechtssatz: Der in der Beschwerde angestrebten "verfassungskonformen Interpretation" des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, wonach die Pauschalierung lediglich als vorrangige Methode der Berücksichtigung der Werbungskosten für die Fahrt Wohnung - Arbeitsstätte heranzuziehen, über Antrag des Steuerpflichtigen j... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;VwRallg;
Rechtssatz: Der in der Beschwerde angestrebten "verfassungskonformen Interpretation" des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, wonach die Pauschalierung lediglich als vorrangige Methode der Berücksichtigung der Werbungskosten für die Fahrt Wohnung - Arbeitsstätte heranzuziehen, über Antrag des Steuerpflichtigen j... mehr lesen...
Nach einer am 27. März 1997 beim Finanzamt eingegangenen Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1996 bezog der Beschwerdeführer lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, bei denen er - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr strittige - Werbungskosten geltend machte. Gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 (Arbeitnehmerveranlagung) vom 23. Jänner 1998 erhob der Beschwerdeführer Berufung. Im Berufungsschriftsatz vom 3. Februar 19... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §2 Abs3 Z6;EStG 1988 §28; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/13/0127 E 30. April 2003 RS 1(hier ohne vorletzten und letzten Satz) Stammrechtssatz Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 25. Juni 1997, 94/15/0227) können Werbungskosten unter Umständen bereits steuerliche Berücksichtigung finden, bevor noc... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §2 Abs2;EStG 1988 §2 Abs3 Z6;EStG 1988 §2 Abs4 Z2;EStG 1988 §28; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 95/13/0129 E 22. April 1998 VwSlg 7274 F/1998 RS 3(hier nur erster Satz) Stammrechtssatz Setzt die Anerkennung von Aufwendungen vor der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten voraus, daß ein Mietobjekt ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist beim Magistrat Salzburg beschäftigt. Vom 16. September 1996 bis zum 31. Oktober 1999 nahm er in der Nähe von Salzburg, ab 1. November 1999 in Salzburg einen Zweitwohnsitz. Seinen Familienwohnsitz hat er gemeinsam mit Ehefrau, Tochter und Mutter in einem nahe Linz gelegenen Ort. Strittig ist, ob die Kosten der doppelten Haushaltsführung (Miete, Vergebührung des Mietvertrages, Familienheimfahrten) Werbungskosten darstellen. Anders als in den Vorjahren berücksich... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/13/0121 E 9. Oktober 1991 RS 1(hier ohne Klammerausdruck im letzten Satz) Stammrechtssatz Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durc... mehr lesen...
Der Mitbeteiligte ist Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde. Nach eigenen Angaben beschäftigt er sich seit vielen Jahren intensiv mit der Anwendung von Heilmethoden, die eine "ganzheitliche Betrachtung" des Menschen als Einheit von Körper, Seele und Geist zur Grundlage hätten. Im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit würden diese Heilmethoden, die von seinen Patienten sehr begehrt würden, einen relativ breiten Raum einnehmen. Vom 18. Dezember 1994 bis 15. Jänner 1995 unterna... mehr lesen...
Der Mitbeteiligte ist Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde. Nach eigenen Angaben beschäftigt er sich seit vielen Jahren intensiv mit der Anwendung von Heilmethoden, die eine "ganzheitliche Betrachtung" des Menschen als Einheit von Körper, Seele und Geist zur Grundlage hätten. Im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit würden diese Heilmethoden, die von seinen Patienten sehr begehrt würden, einen relativ breiten Raum einnehmen. Vom 18. Dezember 1994 bis 15. Jänner 1995 unterna... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §20 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/15/0111 E 22. September 2000 RS 4 Stammrechtssatz Dass die Reise für die Berufstätigkeit von Nutzen sein konnte, genügt noch nicht, um sie als durch den Beruf veranlasst zu sehen (Hinweis E 17.10.1989, 86/14/0100). European Case Law Identif... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;EStG 1988 §4 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 94/14/0012 E 17. Februar 1999 RS 1
(hier nur die ersten zwei Sätze) Stammrechtssatz Reisekosten selbständig Erwerbstätiger sind Betriebsausgaben, wenn die Reise nachgewiesenermaßen ausschließlich durch den Betrieb veranlasst ist (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommens... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §20 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/15/0111 E 22. September 2000 RS 4 Stammrechtssatz Dass die Reise für die Berufstätigkeit von Nutzen sein konnte, genügt noch nicht, um sie als durch den Beruf veranlasst zu sehen (Hinweis E 17.10.1989, 86/14/0100). European Case Law Identif... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1991 bis 1993 ab. Streitpunkt des Berufungsverfahrens war die Frage, ob die vom Beschwerdeführer in den Einkommensteuererklärungen der betreffenden Jahre geltend gemachten "Verluste" (Werbungskostenüberschüsse) aus einem näher angeführten, im Jahr 1991 gekauften und bis zur Aufhebung des Kaufvertrages laut gerichtlichem Vergleich (im Jahr 1995) unvermiet... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §2 Abs3 Z6;EStG 1988 §28;
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 25. Juni 1997, 94/15/0227) können Werbungskosten unter Umständen bereits steuerliche Berücksichtigung finden, bevor noch der Steuerpflichtige aus einer Vermietung Einnahmen im einkommensteuerrechtlichen Sinn erzielt. Für diese B... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Bürgermeister einer österreichischen Gemeinde sowie Vizepräsident eines Gemeindeverbandes. Im Rahmen einer "berichtigten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1995" machte er Werbungskosten in Höhe von 433.604 S geltend, die sich wie folgt aufgliederten: Kilometergeld 240.994,-- S Taggeld 70.292,50 S Nächtigung 31.064,-- S Parteisteuer und Spende 28.800,-- S Telefon 5.336,10 S diverse Spesen 43.214,71 S Schreibarbeit 9.600... mehr lesen...