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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Heinzl, Dr. Fuchs und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des P in R, vertreten durch Dr. Walter Röck, Rechtsanwalt in 7400 Oberwart, Röntgengasse 23, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 24. November 1998, Zl. RV/0695-08/04/98, betreffend Einkommensteuer 1997 (Arbeitnehmerveranlagung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Gendarmeriebeamter der Verkehrsabteilung - Außenstelle Oberwart, machte im Rahmen einer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1997 Reisekosten im Gesamtbetrag von 57.900 S unter Anschluss einer Zusammenstellung der beruflich veranlassten Reisen geltend. In dieser Zusammenstellung scheinen 167 Reisebewegungen an ebenso vielen Tagen unter Angabe des jeweiligen Zielortes und Einsatzes (wie z.B. Laserkontrolle, technische Kontrolle, Alkomatkontrolle, etc) auf.
Anlässlich der Arbeitnehmerveranlagung verweigerte das Finanzamt die Anerkennung der Reiseaufwendungen als Werbungskosten mit der Begründung, auf Grund der langjährigen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Außendienst sei als erwiesen anzunehmen, dass diesem die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten in den von ihm bereisten Orten so weit bekannt seien, dass ein Verpflegungsmehraufwand ebenso ausgeschlossen werden könne wie bei einem an ein und demselben Ort tätigen Arbeitnehmer. Tagesdiäten könnten daher nicht berücksichtigt werden.
In einer dagegen erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer, gestützt auf die auf Grund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 15. Mai 1997 geänderten Lohnsteuerrichtlinien 1992 ein, ein Mittelpunkt der Tätigkeit bei Fahrtätigkeit liege vor, wenn die Fahrtätigkeit in einem lokal eingegrenzten Bereich (zB Einsatzfahrten im Wirkungsbereich eines Gendarmeriepostens etc) ähnlich einer Patrouillentätigkeit (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1995, 94/13/0101), ausgeführt werde. Der Einsatzbereich des Beschwerdeführers sei nicht auf einzelne Bezirke oder Regionen beschränkt, sondern umfasse "ausdrücklich das gesamte Bundesland Burgenland sowie auch das gesamte Bundesgebiet (Transportbegleitungen wie zB Salzburg, Italien, etc)". Wie aus den vorgelegten Reiseaufzeichnungen hervorgehe, handle es sich bei dem Einsatzgebiet nicht um wiederkehrende, sondern um "wieder wechselnde" Einsatzorte. Auch in zeitlicher Hinsicht könne nicht von immer wiederkehrenden Einsatzorten gesprochen werden, weil die Tätigkeit zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten ausgeübt werden müsse. Die Argumentation, dass als erwiesen anzunehmen sei, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit im Außendienst die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten in den von ihm bereisten Orten bekannt seien, könne daher nicht zutreffen. Sie würde nämlich bedeuten, dass der Beschwerdeführer in allen Orten und zu jeder Tages- und Nachtzeit im gesamten Burgenland und auch bei darüber hinausgehenden Fahrten (zB Wien) die günstigste Verpflegungsmöglichkeit kenne. Der Erlass spreche ausdrücklich von einem bestimmten Ort bzw Gebiet, damit könne aber keinesfalls ein Bundesland oder das gesamte Bundesgebiet gemeint sein, weil ansonsten Diäten nie zustehen würden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, vor dem Hintergrund seiner Rechtsprechung habe es der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 96/13/0132, nicht als rechtswidrig erachtet, dass der Sprengel mehrerer Bezirksgerichte als Mittelpunkt der Tätigkeit eines Beamten der Staatsanwaltschaft angesehen werde. Dieser Gedanke sei auf den gegenständlichen Berufungsfall mit der Maßgabe anwendbar, dass anstelle der in der Entscheidung herangezogenen Sprengel der Bezirksgerichte die vom Beschwerdeführer angefahrenen Orte treten. Der von der belangten Behörde aus der "grafischen Auswertung" gezogene Schluss, dass es sich dabei um das Gebiet der politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf handle, sei der Behörde auf Anfrage bestätigt worden. Die vom Beschwerdeführer in der Berufung vertretene Meinung, sein Einsatzbereich erstrecke sich auf das gesamte Burgenland sowie auch auf das gesamte Bundesgebiet, sei "ungenau" und resultiere aus der Unkenntnis der Organisation der Landesgendarmeriekommandos, der zufolge die Verkehrsabteilung als solche für das Gebiet des gesamten Bundeslandes und die Außenstelle Oberwart für das Gebiet der politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf zuständig sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Mit dem Begriff der "Reise" im Sinne des § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1972 bzw 1988 hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt auseinander gesetzt. Zutreffend hat die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1997, 96/13/0132, hingewiesen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof bei einem Beamten der Staatsanwaltschaft die Ansicht der damals belangten Behörde bestätigt hat, dass bei den besuchten Orten mehrerer Bezirksgerichtssprengel in Anbetracht der in einer Aufstellung der Reisebewegungen aufscheinenden Häufigkeit der Wiederkehr an die gleichen Orte sowie hinsichtlich der in den betreffenden Gerichtssprengeln liegenden Orte, an denen Ortsaugenscheinsverhandlungen durchgeführt wurden, von einer auch die Kenntnis der Verpflegungsmöglichkeiten bewirkenden Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten ausgegangen werden könne.
Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bereisten Gebiete von der gleichen Vertrautheit ausgegangen, wobei sie auf Grund der Auswertung der vorgelegten Aufstellung über die Reisebewegungen zur Ansicht gelangt ist, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer bereisten Gebieten um den Bereich der politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf gehandelt habe.
Der Beschwerdeführer räumt ein, dass es "teilweise" zutreffe, dass er das so umschriebene Gebiet bereist habe, aus den vorgelegten Reiseaufzeichnungen gehe aber hervor, dass es sich bei seinem Einsatzgebiet nicht um wiederkehrende "Tätigkeitsorte", auch nicht um eine bestimmte Wegstrecke, sondern um immer wieder wechselnde "Einsatzgebiete (regional und zeitlich)" gehandelt habe. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf: Abgesehen davon, dass das Vorbringen, die Einsatzgebiete seien keine immer wiederkehrenden "Tätigkeitsorte", in der von ihm vorgelegten Aufstellung der Reisebewegungen keine Deckung findet, weil darin jeweils die (größtenteils auch mehrfach aufgesuchten) Zielorte, an welchen die als Einsatz umschriebenen Laser-, Radar-, Alkomat- und Gewichtskontrollen durchgeführt wurden, ausdrücklich angeführt sind, ändert auch der Umstand, dass es sich gegebenenfalls nicht um "Tätigkeitsorte", sondern um "Einsatzgebiete" handelte, nichts an der entscheidenden, vom Beschwerdeführer aber nicht bestrittenen Vertrautheit des Beschwerdeführers mit diesen Gebieten.
Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass es sich nicht um "immer wiederkehrende" Tätigkeitsorte, sondern um "immer wieder wechselnde" Einsatzgebiete gehandelt habe, ist - abgesehen davon, dass die Zielorte größtenteils auch mehrfach angefahren wurden - darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde nicht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer eine regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit an verschiedenen Orten ausgeübt und damit ebenso viele verschiedene Mittelpunkte der beruflichen Tätigkeit begründet hat, sondern davon, dass dem Beschwerdeführer das von ihm regelmäßig bereiste Gebiet der politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf hinsichtlich der Verpflegungsmöglichkeiten in einer einen Verpflegungsmehraufwand nicht notwendig nach sich ziehenden Weise ausreichend vertraut war. Die belangte Behörde ist auch nicht von einer Patrouillentätigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des hg Erkenntnisses vom 18. Oktober 1995, 94/13/0101, ausgegangen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers setzte sich die belangte Behörde mit dem in der Beschwerde erwähnten, schon in der Berufung zitierten Erlass des Bundesministeriums für Finanzen (der für den Verwaltungsgerichtshof überdies keine bindende Rechtsquelle darstellt) nicht in Widerspruch, weil es sich bei dem von der belangten Behörde umschriebenen Gebiet durchaus um einen lokal eingegrenzten Bereich handelt. Der Beschwerdeführer zeigt in der Beschwerde nicht auf, welche der in der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Aufstellung enthaltenen Zielorte außerhalb der von der belangten Behörde angeführten Region (etwa - wie in der Berufung erwähnt - in Salzburg) gelegen gewesen wären. Das Vorbringen, die Argumentation der belangten Behörde würde bedeuten, dass "alle Abgabepflichtigen in allen Orten zu jeder Tages- und Nachtzeit im gesamten Burgenland und auch bei darüber hinausgehenden Fahrten (zB Wien) die günstigste Verpflegungsmöglichkeit kennen", ist daher weder in Bezug auf den Beschwerdeführer noch auf "alle Abgabepflichtigen" verständlich.
Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, auch in "zeitlicher" Hinsicht könne nicht von wiederkehrenden Einsatz"orten" gesprochen werden, weil die Tätigkeit zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten ausgeübt werden müsse und ein Mehraufwand allein schon dadurch gegeben sei, dass die Tätigkeit oft bis zwei Uhr morgens ausgeübt werde und in diesem Fall nicht dort die Verpflegung eingenommen werden könne, wo dies am günstigsten möglich sei, sondern wo überhaupt noch eine Möglichkeit dazu bestehe, zeigt der Beschwerdeführer ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Das Vorbringen ist nämlich nicht geeignet, in nachvollziehbarer Weise darzutun, inwiefern dem Beschwerdeführer selbst in diesem Fall die Vertrautheit mit den - voraussetzungsgemäß gegebenen - Verpflegungsmöglichkeiten des bereisten Gebietes nicht ebenfalls die Möglichkeit geboten hat, einen Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden. Der Beschwerdeführer hat insbesondere im Verwaltungsverfahren weder behauptet, dass länger geöffnete Lokale ausnahmslos teurer sind, noch Beweise für eine solche Behauptung angeboten. Soweit in bestimmten Nachtstunden Verpflegungsmöglichkeiten überhaupt fehlen, entfällt zwangsläufig jeder Verpflegungsmehraufwand.
Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr. 501/2001.
Wien, am 26. Juni 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999130001.X00Im RIS seit
07.10.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013