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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z1;Rechtssatz
Hat der Steuerpflichtige ein mit einem Bauspardarlehen finanziertes Wohn- und Geschäftshaus der Ehefrau unentgeltlich übertragen, folgt im Sinne der Judikatur, dass die strittige Darlehensverbindlichkeit auch nicht mehr anteilig (im Ausmaß der betrieblichen Nutzung) dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen zugerechnet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998140157.X04Im RIS seit
19.09.2002