RS Vwgh 2002/5/28 98/14/0157

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Veröffentlicht am 28.05.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z1;
EStG 1988 §4 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Steuerpflichtige ein mit einem Bauspardarlehen finanziertes Wohn- und Geschäftshaus der Ehefrau unentgeltlich übertragen, folgt im Sinne der Judikatur, dass die strittige Darlehensverbindlichkeit auch nicht mehr anteilig (im Ausmaß der betrieblichen Nutzung) dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen zugerechnet werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998140157.X04

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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