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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, sie dürfe nach Kirchenrecht ihren Wohnsitz im Mutterhaus gar nicht aufgeben und sei aus religiösen Gründen verpflichtet, das Mutterhaus aufzusuchen, gelingt es der Steuerpflichtigen nicht darzutun, dass die von ihr geltend gemachten Aufwendungen für Fahrten zum Mutterhaus zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit dienen. Vielmehr sind diese Aufwendungen durch die Zugehörigkeit der Steuerpflichtigen zur Kongregation veranlasst, weswegen die Fahrtkosten gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996140128.X04Im RIS seit
18.11.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013