RS Vwgh 2002/7/2 96/14/0128

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Veröffentlicht am 02.07.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, sie dürfe nach Kirchenrecht ihren Wohnsitz im Mutterhaus gar nicht aufgeben und sei aus religiösen Gründen verpflichtet, das Mutterhaus aufzusuchen, gelingt es der Steuerpflichtigen nicht darzutun, dass die von ihr geltend gemachten Aufwendungen für Fahrten zum Mutterhaus zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit dienen. Vielmehr sind diese Aufwendungen durch die Zugehörigkeit der Steuerpflichtigen zur Kongregation veranlasst, weswegen die Fahrtkosten gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996140128.X04

Im RIS seit

18.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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